Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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die  Richtigkeit  der  amtlichen  Gewichtsermittelung  durch  Mitunterzeichnung  der  Revisionsbescheini—
gung  anzuerkennen.

8  41.

Wird  anderer  Zucker  unter  amtlicher  Aufsicht  in  Packstücke  von  gleichem  Reingewichte  ver—
packt,  so  genügt  die  Anmeldung  der  Zahl,  Art,  Bezeichnung  der  Packstücke,  der  Art  des  Zuckers
und  des  Reingewichts  für  das  Packstück  mit  besonderer  Angabe  des  Gesamtreingewichts.  Die
Richtigkeit  der  amtlichen  Ermittelung  des  Rohgewichts,  soweit  solche  stattfindet  (vgl.  8  46),  hat
der  Anmelder  alsdann  durch  Mitunterzeichnung  anzuerkennen.

8  42.

Soll  Zucker,  welcher  in  Packstücke  von  gleichem  Reingewichte  verpackt  ist,  zum  freien  Ver—
kehr  abgefertigt  werden,  so  genügt  die  Angabe  des  Reingewichts  gemäß  8  41  auch  dann,  wenn
die  Verpackung  nicht  unter  amtlicher  Aufsicht  stattgefunden  hat.

Gibt  der  Anmelder  die  schriftliche  Erklärung  ab,  daß  er  außerstande  sei,  über  das  Gewicht
des  zum  freien  Verkehr  abzufertigenden  Zuckers  eine  zuverlässige  Angabe  zu  machen,  so  wird  das
Gewicht  der  zur  Aufnahme  des  Zuckers  bestimmten  Umschließungen  vor  der  Verpackung  amtlich
festgestellt  und  letztere  amtlich  beaufsichtigt.  Der  Anmelder  hat  auch  in  diesem  Falle  die  Richtig—
keit  der  amtlichen  Gewichtsermittelung  durch  Mitunterzeichnung  anzuerkennen.

8  43.

Anmeldungen,  welche  den  vorerwähnten  Bedingungen  nicht  entsprechen,  sind  zur  Vervoll—
ständigung  oder  Umschreibung  zurückzugeben.
Musier  8.  Die  abgegebenen  Anmeldungen  werden  von  der  Steuerstelle  in  das  nach  Muster  8  zu
—führende  Abfertigungsbuch  fortlaufend  eingetragen.
Die  Anmeldungen  sind,  soweit  aus  ihnen  eine  Steuererhebung  entspringt,  dem  Zuckersteuer-Einnahmebuch
  als  Belege  beizufügen.

8  44.

Der  Anmelder  haftet  für  die  Richtigkeit  seiner  Angaben.  Es  sind  jedoch  Abweichungen
von  dem  angemeldeten  Gewichte,  welche  sich  bei  der  Revision  herausstellen,  straffrei,  wenn  der
Unterschied  10  vom  Hundert  des  angemeldeten  Gewichts  nicht  übersteigt.  Auch  sind  Ab—
weichungen  von  den  Angaben  über  den  Quotienten  der  Zuckerabläufe  straffrei  zu  lassen,  insofern
nicht  in  den  Fällen,  in  welchen  der  Quotient  auf  weniger  als  70  angegeben  ist,  der  ermittelte
Quotient  73  oder  mehr  beträgt.

*5.

b)  Abfertigung  Soweit  nicht  die  Bestimmungen  in  den  nachfolgenden  Paragraphen  Platz  greifen,  ist  für
zum  freien  jedes  einzelne  Packstück  das  Roh=  und  Reingewicht  zu  ermitteln.  Die  Art  des  Zuckers  kann
Verkehre.  probeweise  ermittelt  werden.  Das  Ergebnis  ist  auf  der  Anmeldung  zu  vermerken.  Bei  der

Feststellung  des  Reingewichts  sind  in  der  Schlußsumme  Gewichtsmengen  unter  50  g  außer  Ansatz

zu  lassen.
8  46.

Bei  der  Abfertigung  größerer  Mengen  von  Zucker  derselben  Art  in  gleichartiger  Ver—
packung  kann  von  Ermittelung  des  Rohgewichts  der  einzelnen  Packstücke  abgesehen  werden  und
die  amtliche  Verwiegung  gruppenweise  erfolgen.

Auch  ist  in  diesem  Falle  eine  probeweise  Ermittelung  des  Rohgewichts  zulässig,  wenn  sich
bei  den  einzelnen  zur  Verwiegung  gelangenden  Packstücken  oder  Gruppen  keine  Abweichungen
ergeben,  welche  2  vom  Hundert  des  angemeldeten  Gewichts  überschreiten.  Die  probeweise
vorzunehmenden  Verwiegungen  müssen  sich  auf  mindestens  2,  bei  einer  Zahl  von  1000  und  mehr
Packstücken  auf  mindestens  1  vom  Hundert  der  ganzen  Warenpost  erstrecken.  *

Ist  der  in  den  freien  Verkehr  zu  setzende  Zucker  unter  amtlicher  Aufsicht  in  Packstücke
von  gleichem  Reingewichte  verpackt  worden,  so  ist  die  Ermittelung  des  Rohgewichts  überhaupt
nicht  erforderlich.