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hörde sind für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels belanglos. Rechts-
mittel, die bei einer nicht zuständigen Behörde angebracht werden, sind der zur
Entscheidung zuständigen Stelle zu übermitteln.
b. Einspruch.
(45.
Uber die Einsprüche entscheidet die Veranlagungskommission.
Bei Einlegung des Einspruchs sind die zu seiner Begründung dienlichen
Tatsachen und Beweismittel anzuführen.
Auf Antrag sind dem Steuerpflichtigen die der Veranlagung zu Grunde
liegenden Annahmen mitzuteilen.
Diese Mitteilung kann auch von Amts wegen erfolgen, wenn der Inhalt
der Einspruchsschrift dazu Anlaß gibt.
Behufs Prüfung des Einspruchs können die Veranlagungskommission und
deren Vorsitzender eine genaue Feststellung der Vermögens= und Einkommensver-
hältnisse des Steuerpflichtigen unter Amwendung der im § 40 genannten Hilfs-
mittel veranlassen.
Jc. Berufung.
46.
Für jeden Regierungsbezirk wird unter dem Vorsitz eines von dem Finanz-
minister zu ernennenden Regierungskommissars eine Berufungskommission gebildet,
deren Mitglieder teils von der Regierung ernannt, teils von dem Provinzialaus-
schuß?) aus den Einwohnern des Regierungsbezirkes, unter möglichster Berüc-
sichtigung der verschiedenen Arten des Einkommens, auf die Dauer von sechs
Jahren gewählt werden.
Die Mitglieder der für die Haupt= und Residenzstadt Berlin zu bildenden
Berufungskommission werden teils von dem Finanzminister ernannt, teils von dem
Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung in gemeinschaftlicher Sitzung
unter dem Vorsitze des Bürgermeisters gewählt.
Die Jahl der Mitglieder der Berufungskommission wird für jeden Bezirk von
dem Finanzminister nach Maßgabe der Vorschrift im 9 35 Abs. 2 festgesetzt.
Die Bestimmungen im 9 35 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
847.
Der Vorsitzende der Berufungskommission ist in bezug auf die richtige Fest—
stellung der Steuer der Vertreter der Staatsinteressen für seinen Bezirk. Ihm
liegt die obere Leitung des gesamten Veranlagungsgeschäfts im Bezirk ob. Er
hat die gleichmäßige Anwendung der Veranlagungsgrundsätze zu überwachen, die
*7) In den Hohenzollernschen Landen: von dem Landesausschusse.
Gesetz. Samml. 1906. (Nr. 10729.) 53