Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

— 294 — 
Ergänzungssteuergesetz. 
  
SI. 
Vom 1. April 1895 ab wird eine Ergänzungssteuer nach Maßgabe der 
folgenden Bestimmungen erhoben. 
I. Steuerpflicht. 
6#2. 
Der Ergänzungssteuer unterliegen: 
I. die im § 1 des Einkommensteuergesetzes zu Nr. 1 bis 3 bezeichneten 
physischen Personen nach dem Gesamtwert ihres steuerbaren Ver- 
mögens (§ 4), 
II. ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt alle 
physischen Personen nach dem Werte 
a) ihres preußischen Grundbesitzes, 
b) ihres dem Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft, einschließlich 
der Viehzucht, des Wein-, Obst= und Gartenbaues, dem Betriebe 
des Bergbaues od oder eines stehenden Gewerbes in Preußen dienenden 
Anlage= und Betriebskapitals. 
83. 
Befreit von der Ergänzungssteuer sind die gemäß § 3 des Einkommen- 
steuergesetzes zu Nr. 1 bis 4 von der Einkommensteuer befreiten Personen. 
Die Befreiungen zu Nr. 3 und 4 daselbst erstrecken sich nicht auf das 
im § 2 zulI bezeichnete Vermögen und bleiben in denjenigen Fällen ausgeschlossen, 
in welchen in den betreffenden Staaten Gegenseitigkeit nicht gewährt wird. 
II. Maßstab der Besteuerung. 
. Steuerbares Vermögen. 
84. 
Der Besteuerung unterliegt das gesamte bewegliche und unbewegliche Ver— 
mögen nach Abzug der Schulden 8). 
I. Als steuerbares Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere: 
1. Grundstücke (Liegenschaften und Gebäude) nebst allem Zubehör, Berg- 
werkseigentum), Nießbrauchs, und andere selbstndige Rechte und Gerechtig- 
keiten, welche einen in Geld schätzbaren Wert haben)
	        
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