344 Betrachtungen
Kranken - und Sterbekassen von einzelnen Fabrikherren oder
Unternehmern eingerichtet sind, wird das Bestehen derselben von
den Arbeitern als eine Wohlthat empfunden. Die Beiträge
werden willig bezahlt, wenn auch der Fabrikherr einen angemessenen
Zuschuss leistet, und den Arbeitern eine Einsicht in
die Verwaltung der Kasse gestattet wird, worauf sie gewiss
einen begründeten Anspruch haben. Die Schwierigkeiten für die
Einrichtung oder den Fortbestand solcher Kassen entspringen in
der Regel aus der Abneigung der Fabrikherren die Zuschüsse
länger zu zahlen, den Arbeitern einen Antheil an der Verwaltung
einzuräumen, und insbesondere aus der Isolirung der Kassen.
Der letztere Umstand stellt für den Fall des Wechsels der Arbeiter
einer billigen Ausgleichung der Ansprüche und Leistungen
fast unüberwindliche Schwierigkeiten entgegen.
Der behauptelen Unmöglichkeit, Ersparnisse zu erübrigen,
gegenüber können wir nicht umhin, darauf hinzuweisen, dass die
Verbindlichkeit, bei der Aufnahme in den Gemeindeverband Zahlungen
zu leisten, schon jetzt ziemlich häufig besteht, nur mit
dem Unterschiede, dass diese Zahlungen nicht im eigenen Interesse
des Aufzunehmenden angeordnet sind.
Um Bürger einer Stadt zu werden, musste man nach den Bestimmungen
der Städteordnung nicht unbeträchtliche Bürgerrechtsgelder
bezahlen. Dass die Schutzverwandten zu einer solchen Abgabe
nicht angehalten werden konnten, wurde vielfach als ein Uebel
und eine Ungerechtigkeit angesehen. Die Gemeindeordnung vom
11. März 1850, welche den Unterschied von Bürgern und Schutzverwandten
aufhob, gestattete allgemein die Erhebung eines Einzugsgeldes
bei der Aufnahme in die Gemeinde, falls der Aufenthalt in der
Gemeinde besondere Vortheile gewähre '). Dieselbe Bestimmung
findet sich in den neu vorgelegten Entwürfen der Gemeindeordnungen.
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1) Der €. 106 der Gemeindeordnung vom 11. März 1850 enthält den
Passus: „Auch für besondere Vortheile, welche der Aufenthalt in der Gemeinde
gewährt, kann eine Abgabe (Einzugsgeld) gefordert werden.“. Die
Städte Berlin und Breslau, in welchen diese Gemeindeordnung zur Ausführung
gekommen ist, haben nicht versäumt, diesen $ zur Ausführung zu bringen.
In Berlin wird gegenwärtig die beträchtliche Summe von 30 Thirn.
als Bedingung der Niederlassung gefordert,