Full text : Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

344  Betrachtungen

Kranken  -  und  Sterbekassen  von  einzelnen  Fabrikherren  oder
Unternehmern  eingerichtet  sind,  wird  das  Bestehen  derselben  von
den  Arbeitern  als  eine  Wohlthat  empfunden.  Die  Beiträge
werden  willig  bezahlt,  wenn  auch  der  Fabrikherr  einen  angemessenen
  Zuschuss  leistet,  und  den  Arbeitern  eine  Einsicht  in
die  Verwaltung  der  Kasse  gestattet  wird,  worauf  sie  gewiss
einen  begründeten  Anspruch  haben.  Die  Schwierigkeiten  für  die
Einrichtung  oder  den  Fortbestand  solcher  Kassen  entspringen  in
der  Regel  aus  der  Abneigung  der  Fabrikherren  die  Zuschüsse
länger  zu  zahlen,  den  Arbeitern  einen  Antheil  an  der  Verwaltung
  einzuräumen,  und  insbesondere  aus  der  Isolirung  der  Kassen.
Der  letztere  Umstand  stellt  für  den  Fall  des  Wechsels  der  Arbeiter
  einer  billigen  Ausgleichung  der  Ansprüche  und  Leistungen
fast  unüberwindliche  Schwierigkeiten  entgegen.

Der  behauptelen  Unmöglichkeit,  Ersparnisse  zu  erübrigen,
gegenüber  können  wir  nicht  umhin,  darauf  hinzuweisen,  dass  die
Verbindlichkeit,  bei  der  Aufnahme  in  den  Gemeindeverband  Zahlungen
  zu  leisten,  schon  jetzt  ziemlich  häufig  besteht,  nur  mit
dem  Unterschiede,  dass  diese  Zahlungen  nicht  im  eigenen  Interesse
des  Aufzunehmenden  angeordnet  sind.

Um  Bürger  einer  Stadt  zu  werden,  musste  man  nach  den  Bestimmungen
  der  Städteordnung  nicht  unbeträchtliche  Bürgerrechtsgelder
  bezahlen.  Dass  die  Schutzverwandten  zu  einer  solchen  Abgabe
  nicht  angehalten  werden  konnten,  wurde  vielfach  als  ein  Uebel
und  eine  Ungerechtigkeit  angesehen.  Die  Gemeindeordnung  vom
11.  März  1850,  welche  den  Unterschied  von  Bürgern  und  Schutzverwandten
  aufhob,  gestattete  allgemein  die  Erhebung  eines  Einzugsgeldes
  bei  der  Aufnahme  in  die  Gemeinde,  falls  der  Aufenthalt  in  der
Gemeinde  besondere  Vortheile  gewähre  ').  Dieselbe  Bestimmung
findet  sich  in  den  neu  vorgelegten  Entwürfen  der  Gemeindeordnungen.

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1)  Der  €.  106  der  Gemeindeordnung  vom  11.  März  1850  enthält  den
Passus:  „Auch  für  besondere  Vortheile,  welche  der  Aufenthalt  in  der  Gemeinde
  gewährt,  kann  eine  Abgabe  (Einzugsgeld)  gefordert  werden.“.  Die
Städte  Berlin  und  Breslau,  in  welchen  diese  Gemeindeordnung  zur  Ausführung
  gekommen  ist,  haben  nicht  versäumt,  diesen  $  zur  Ausführung  zu  bringen.
  In  Berlin  wird  gegenwärtig  die  beträchtliche  Summe  von  30  Thirn.
als  Bedingung  der  Niederlassung  gefordert,