Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

— 301 — 
Bei Vermögen von mehr als 200 000 Mark bis einschließlich 220 000 Mark 
beträgt die Steuer 100 Mark und steigt bei höherem Vermögen für jede angefangenen 
20 000 Mark um je 10 Mark. 
2. Berücksichtigung besonderer Verhältnisse. 
*19. 
Personen, deren Vermögen 32 000 Mark nicht übersteigt, werden, wenn 
sie nicht zur Einkommensteuer veranlagt sind, mit höchstens drei Mark jährlich, 
wenn sie zu den ersten vier Stufen derselben veranlagt sind, höchstens mit einem 
um zwei Mark unter der von ihnen zu zahlenden Einkommensteuer verbleibenden 
Betrage zur Ergänzungssteuer herangezogen. 
Steuerpflichtigen, welchen auf Grund des 9 20 des Einkommensteuergesetzes 
eine Ermäßigung der Einkommensteuer gewährt wird, kann bei der Veranlagung 
auch eine Ermäßigung der Ergänzungssteuer um höchstens zwei Stufen gewährt 
werden, sofern das steuerpflichtige Vermögen nicht mehr als 52 000 Mark beträgt. 
IV. Veranlagung. 
1. Ort und Vorbereitung der Beranlagung. 
( 20. 
Die Veranlagung erfolgt an demjenigen Orte, an welchem der Steuer- 
pflichtige gemäß 9 21 des Einkommensteuergesetzes zur Einkommensteuer zu ver- 
anlagen ist oder im Falle seiner Einkommensteuerpflicht zu veranlagen sein würde. 
Die bezüglich des Veranlagungsorts weiter erforderlichen Anordnungen 
erläßt der Finanzminister. 
21. 
Die Personenstandsaufnahme (5 22 des Einkommensteuergesetzes) bildet 
zugleich die Grundlage für die Veranlagung der Ergänzungssteuer. 
Jeder Gemeinde-(Guts-) Vorstand hat die im 9 24 des Einkommensteuer- 
gesetzes vorgeschriebenen Ermittelungen auch auf alle diejenigen Merkmale zu 
erstrecken, welche ein Urteil über den Umfang und Wert des steuerpflichtigen 
Vermögens begründen können, und das Ergebnis in eine nach näherer Bestimmung 
des Finanzministers einzurichtende Nachweisung einzutragen. 
2. Veranlagungsverfahren. 
8 22. 
Die Veranlagung der Steuerpflichtigen erfolgt gleichzeitig mit der Ver— 
anlagung der Einkommensteuer durch die gemäß 99 34, 35, 55 des Einkommen- 
steuergesetzes gebildeten Veranlagungskommissionen. 
Eine Voreinschätzung durch die Voreinschätzungskommission findet nicht statt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.