Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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fügten  Hilfstabelle  zu  ermitteln.  Ist  jedoch  die  Dauer  des  Rechtes.
noch  außerdem  durch  die  Lebenszeit  einer  oder  mehrerer  Personen
bedingt,  so  darf  der  nach  den  Bestimmungen  zu  II  und  III  zu
berechnende  Kapitalwert  nicht  überschritten  werden.

V.  Bei  NRutzungen  oder  Leistungen,  welche  ihrem  Betrag  oder  ihrem  Geldwerte
  nach  nicht  feststehen,  wird  der  Geldwert  des  im  letzten  Leistungsjahr
  entrichteten  Betrags,  und  wenn  eine  volle  Jahresleistung  noch
nicht  stattgefunden  hat,  der  Geldwert  des  mutmaßlich  für  das  laufende
Jahr  zu  entrichtenden  Betrags  zu  Grunde  gelegt.

14.
Bom  Kapitalwert  unverzinslicher  befristeter  Forderungen  und  Schulden
werden  für  die  Zeit  bis  zur  Fälligkeit  vier  Prozent  Jahreszinsen  in  Abzug  gebracht.

15.

Noch  nicht  fällige  Ansprüche  aus  Lebens-,  Kapital=  und  Rentenversicherungen
kommen  mit  zwei  Dritteln  der  Summe  der  eingezahlten  Prämien  oder  Kapitalbeiträge,
  falls  aber  der  Betrag  nachgewiesen  wird,  für  welchen  die  Versicherungsanstalt
  die  Police  zurückkaufen  würde,  mit  diesem  Rückkaufswert  in  Anrechnung.

&  16.

Außer  im  Falle  des  §  15  bleiben  die  von  einer  noch  nicht  eingetretenen
aufschiebenden  Bedingung  abhängigen  Rechte  und  Lasten  außer  Betracht.

Rechte  und  Lasten,  deren  Fortdauer  von  einer  noch  nicht  eingetretenen
auflösenden  Bedingung  abhängt,  werden  wie  unbedingte  behandelt.

Die  in  den  Absätzen  1  und  2  enthaltenen  Bestimmungen  find  gleichmäßig
auch  auf  die  von  einem  Ereignisse,  welches  nur  hinsichtlich  des  Zeitpunkts  seines
Eintritts  ungewiß  ist,  abhängigen  Rechte  und  Lasten  anzuwenden.

Unbeitreibliche  Forderungen  bleiben  außer  Ansatz.

3.  Besteuerungsgrenze.

S  17.

Jur  Ergänzungssteuer  werden  nicht  herangezogen:

1.  diejenigen  Personen,  deren  steuerbares  Vermögen  den  Gesamtwert  von
6000  Mark  nicht  übersteigt;

2.  diejenigen  Personen,  deren  nach  Maßgabe  des  Einkommensteuergesetzes
zu  berechnendes  Jahreseinkommen  den  Betrag  von  900  Mark  nicht
übersteigt,  insofern  der  Gesamtwert  ihres  steuerbaren  Vermögens  nicht
mehr  als  20  000  Mark  beträgt;z

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