Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

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Gesetzblatt

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für  das

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ch  Baiern.

 

VII.  Stück.  München,  Mittwoch  den  286.  July  1810.

 

Juhalt.
Gesetz,  elnige  Verbesserungen  der  Gerichtsordnung  betreffend.  (Erste  Beplatge  zu  dem  AMbschied  für  die
Stände-Versammlung  des  Kbnigreichs  Balern.)

 

Ge  se  6
einige  Verbesserungen  der  Gerichtsordnung
betreffend.

 

Maximilian  Joseyh,
don  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

D.  Wir  Uns  von  der  Nothwendigkeit
überzeugt  haben,  an  der  Gerichts-Ordnung
vom  Jahre  1783.  vor  deren  allgemeiner  Revision
  jene  Verbesserungen  eintreten  zu  lassen,
welche  zur  Beförderung  der  Rechtspftege  vorzüglich
  beytragen,  so  verordnen  Wir,  nach
Vernehmung  Unstes  Staats-Raths,  mit
Beyrath  und  Zustimmung  Unserer  bieben  und
Gerreuen,  der  Stände  des  Reichs,  wie
folgt:

I.
Vom  PVerfahren  bey  den  Untergerichten.

G.  1.

Bey  den  Gerichten  erster  Instanz  sollen  alle
streitige  Rechts-Sachen  muͤndlich  und  kurz
zum  Protokoll  instruirt  werden,  wenn  nicht
entweder  beyde  Theile  selbst,  außer  den  in
der  Gerichtsordnung  Kap.  III.  G.  3.  be—
nannten  Faͤllen,  die  schriftliche  Instruktion
  ausdrücklich  verlangen,  oder  das  Richteramt
  dieselbe  wegen  Wichtigkeit  der  Sache
oder  besonderer  Umstände  anordner.

Auch  in  wichtigen  Rechts-Sachen  kann
auf  Verlangen  beyder  Theile  ein  mündliches
Verfahren  statt  finden.

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