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Gesetzblatt
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für das
K öni gre i
ch Baiern.
VII. Stück. München, Mittwoch den 286. July 1810.
Juhalt.
Gesetz, elnige Verbesserungen der Gerichtsordnung betreffend. (Erste Beplatge zu dem AMbschied für die
Stände-Versammlung des Kbnigreichs Balern.)
Ge se 6
einige Verbesserungen der Gerichtsordnung
betreffend.
Maximilian Joseyh,
don Gottes Gnaden König von Baiern.
D. Wir Uns von der Nothwendigkeit
überzeugt haben, an der Gerichts-Ordnung
vom Jahre 1783. vor deren allgemeiner Revision
jene Verbesserungen eintreten zu lassen,
welche zur Beförderung der Rechtspftege vorzüglich
beytragen, so verordnen Wir, nach
Vernehmung Unstes Staats-Raths, mit
Beyrath und Zustimmung Unserer bieben und
Gerreuen, der Stände des Reichs, wie
folgt:
I.
Vom PVerfahren bey den Untergerichten.
G. 1.
Bey den Gerichten erster Instanz sollen alle
streitige Rechts-Sachen muͤndlich und kurz
zum Protokoll instruirt werden, wenn nicht
entweder beyde Theile selbst, außer den in
der Gerichtsordnung Kap. III. G. 3. be—
nannten Faͤllen, die schriftliche Instruktion
ausdrücklich verlangen, oder das Richteramt
dieselbe wegen Wichtigkeit der Sache
oder besonderer Umstände anordner.
Auch in wichtigen Rechts-Sachen kann
auf Verlangen beyder Theile ein mündliches
Verfahren statt finden.
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