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g 38.
Im übrigen sind an öffentlichen Volksschulen, welche mit mehreren Lehr-
kräften besetzt sind, nur wangeüsche oder nur katholische Lehrkräfte anzustellen.
Bei der Anstellung weiterer Lehrkräfte an den bisher nur mit einer Lertraft
besetzten Schulen (§ 35) sind evangelische oder katholische Lehrkräfte anzustellen,
je nachdem die bisherige einzige Lehrkraft evangelisch oder katholisch war.
Statt der Besetzung der Schulstellen mit evangelischen Lehrkräften soll bei
mehrklasstgen Volksschulen in der Regel eine Besetzung mit katholischen Lehr-
kräften herbeigeführt werden, wenn fünf Jahre nacheinander mindestens zwei
Drittel der die Schule besuchenden einheimischen Schulkinder, ausschließlich der
Gastschulkinder, katholisch gewesen sind, und während dieser Zeit die Zahl der
evangelischen Kinder weniger als vierzig betragen hat. Unter den entsprechenden
Voraussetzungen sollen in der Regel statt katholischer Lehrkräfte evangelische an-
gestellt werden. Die Veränderung bedarf der Zustimmung des Unterrichts-
ministers.
39.
Beträgt in einem Schulverbande, welcher lediglich mit katholischen Lehr-
kräften besetzte öffentliche Volksschulen enthält, die Zahl der einheimischen schul-
pflichtigen evangelischen Kinder, mit Ausschluß der Gastschulkinder, während fünf
aufeinanderfolgender Jahre über 60, in den Städten sowie in Landgemeinden
von mehr als 5000 Einwohnern über 120, so ist, sofern seitens der gesetzlichen
Vertreter von mehr als 60 bezw. 120 schulpflichtigen Kindern der genannten
Art der Antrag bei der Schulaufsichtsbehörde gestellt wird, für diese eine Be-
schulung in Schulen mit lediglich evangelischen Lehrkräften einzurichten.
Bei den nach Maßgabe des Abs. 1 auf Grund des Gesetzes vom 26. Mai
1887 (Gesetz Samml. S. 175) zu stellenden Anforderungen darf von den Be-
schlußbehörden die Notwendigkeit der Beschulung in Schulen mit lediglich evan-
gelischen Lehrkräften mit Rücksicht auf das Bedürfnis der Schule oder auf die
Leistungsfähigkeit der Verpflichteten nicht verneint werden.
Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 finden bezüglich der Beschulung der
katholischen Kinder sinngemäß Anwendung, wenn in einem Schulverbande ledig-
lich mit evangelischen Lehrkräften besetzte öffentliche Volksschulen vorhanden sind.
Eine nach Maßgabe des § 37 Abs. 3 eingerichtete Volksschule ist im Sinne
der vorstehenden Vorschriften den lediglich mit katholischen oder lediglich mit
evangelischen Lehrkräften besetzten Volksschulen gleichzustellen. »
Bleibt die Zahl der Kinder einer konfessionellen Minderheit unter der im
Abs. 1 festgesetzen Mindestzahl, so darf für diese eine Beschulung in Schulen mit
Lehrkräften ihrer Konfession von der Schulaufsichtsbehörde nur aus besonderen
Gründen angeordnet werden.
490.
Für die Errichtung, Unterhaltung und Verwaltung der für jüdische Kinder
bestimmten und mit jüdischen Lehrkräften zu besetzenden öffentlichen Volksschulen