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gelten bis auf weiteres die jetzt bestehenden Vorschriften mit der Maßgabe, daß
der § 67 Nr. 3 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 über die Verhältnisse der
Juden (Gesetz Samml. S. 263) für den ganzen Umfang der Monarchie zur
Anwendung gelangt. Die zur Unterhaltung solcher Schulen Verpflichteten gelten
als Schuwerhände im Sinne dieses Gesetzes.
Werden die in den §§ 35 bis 39 erwähnten öffentlichen Volksschulen von
jüdischen Kindern besucht, so finden bei Aufbringung der Kosten für die Er-
teilung von jüdischem Religionsunterricht und hinsichtlich der Anstellung von
jüdischen Lehrkräften an diesen Schulen zum Zwecke der Erteilung von jüdischem
Religionsunterricht sowie hinsichtlich der anderweiten Beschäftigung der hier-
für angestellten jüdischen Lehrkräfte an diesen Schulen bis auf weiteres die jetzt
bestehenden Bestimmungen Anwendung. Beträgt in einer öffentlichen Volks-
schule, die nur mit evangelischen oder nur mit katholischen oder nur mit evan-
gelischen und katholischen Lehrkräften besetzt ist, die Zahl der einheimischen jüdischen
Schulkinder dauernd mindestens zwölf und wird in einem solchen Falle der
Religionsunterricht für diese durch von der Synagogengemeinde bestellte Lehrkräfte
erteilt, so findet 9 67 Nr. 3 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 sinngemäß
Anwendung.
Für die Errichtung und Unterhaltung von öffentlichen Volksschulen, an
welchen nach ihrer besonderen Verfassung, abgesehen von dem Falle des Absl. 2,
christliche und jüdische Lehrer zugleich anzustellen sind, bewendet es bei dem be-
stehenden Rechte.
Für die Provinz Hannover bewendet es bei dem Gesetze vom 7. März
1868 (Gesetz Samml. S. 223) 9 1 Nr. 3, betreffend die Unterstützung des jüdischen
Schulwesens der Provinz durch den Provinzialverband.
& 41.
Die Vorschriften der §& 33 bis 40 beziehen sich nicht auf die lediglich
für den technischen Unterricht (Jeichnen, Turnen, Handarbeit, Handfertigkeit)
Hauswirtschaft) angestellten oder anzustellenden Lehrkräfte.
42.
In dem Gebiete des ehemaligen Herzogtums Nassau bewendet es bei den
bisherigen Vorschriften.
Fünfker Abschnitt.
Verwaltung der Volksschulangelegenheiten und Lehreranstellung.
1. Stadtgemeinden.
§ 43.
Den Gemeindeorganen bleibt nach den Bestimmungen der Gemeindever-
fassungsgesetze und dieses Gesetzes die Feststellung des Schulbaushalts, die Be-
willigung der für die Schule erforderlichen Mittel, die Verwaltung des Schul-