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Reisende und andere Zoslpflichtige duͤrfen dergleichen dagegen unter keinen Umständen
und unter keinerlei Vorwand geben oder nur antragen, ohne sich straffällig
zu machen.
Die Bestimmungen des V. Edikts vom 31. December 1818 wegen Bestrafung
unerlaubter Bezüge unb der Annahme von Geschenken finden auch auf die Zollbeamten
Anwendung.
, H 168.
Damit gegründete Beschwerden der Zollpflichtigen, besonders an den Grenzen,
wo der Fremde keine Zeit zu einem umständlichen Verfahren hat, zur Kenntniß der
vorgesehten Behörden kommen, soll in einem jeden Grenz-Zoll= und Control-Amt ein
Beschwerde- Register vorhanden seyn, welches von dem Veamten einem Jeden, welcher
sich zur Revision im Amt meldet, er mag Zoll zu bezahlen haben oder nicht, unaufgefordert
vorgelegt werden muß.
Der Beschwerdeführer kann seinen Namen, Stand und Wohnort in dieses Register,
so wie seine Beschwerden, eintragen.
Die Thatsache, welche eingetragen wird, muß von ihm richtig dargestellt werden.
Hat ein Zollpflichtiger oder Reisender Gründe, seine Beschwerden nicht in das
Beschwerde-Register einzutragen, so kann er sie bei der Zoll-Direktion anbringen.
In solchen Fällen soll der Anzeigende durch keine weitere Untersuchungen belästigt,
sondern die Anzeige dazu benust werden, die Beamten bei der monatlichen
Revision des Beschwerde-Registers zur Rechenschaft zu fordern, sie genauer zu beobachten
oder für das Publikum unschädlich zu machen.
Uebrigens wird von den Reisenden und Zollpflichtigen erwartet, daß sie ihrerseits
zu keinen Beschwerden über ihr Vetragen gegen die Zollbeamten Anlaß geben werden,
nachdem das Verfahren bei der Verzollung so sehr zu ihrer Erleichterung vereinfacht
ist.
7) Misitationen der Waarenlager, Hausvisitationen und körprrliche Visikationen.
C. 169. "
Sind Gründe vorhanden, zu vermuthen, daß irgend Jemand im Grenzbezirk sich
einer Contrebande oder Zoll-Defraudation schuldig gemacht babe, so können zu deren
Ausmittelung Rerision der Waarenlager, Recherchen über die erfolgte Verzollung