Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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Reisende  und  andere  Zoslpflichtige  duͤrfen  dergleichen  dagegen  unter  keinen  Umständen
  und  unter  keinerlei  Vorwand  geben  oder  nur  antragen,  ohne  sich  straffällig
zu  machen.

Die  Bestimmungen  des  V.  Edikts  vom  31.  December  1818  wegen  Bestrafung
unerlaubter  Bezüge  unb  der  Annahme  von  Geschenken  finden  auch  auf  die  Zollbeamten
  Anwendung.

,  H  168.

Damit  gegründete  Beschwerden  der  Zollpflichtigen,  besonders  an  den  Grenzen,
wo  der  Fremde  keine  Zeit  zu  einem  umständlichen  Verfahren  hat,  zur  Kenntniß  der
vorgesehten  Behörden  kommen,  soll  in  einem  jeden  Grenz-Zoll=  und  Control-Amt  ein
Beschwerde-  Register  vorhanden  seyn,  welches  von  dem  Veamten  einem  Jeden,  welcher
sich  zur  Revision  im  Amt  meldet,  er  mag  Zoll  zu  bezahlen  haben  oder  nicht,  unaufgefordert
  vorgelegt  werden  muß.

Der  Beschwerdeführer  kann  seinen  Namen,  Stand  und  Wohnort  in  dieses  Register,
  so  wie  seine  Beschwerden,  eintragen.

Die  Thatsache,  welche  eingetragen  wird,  muß  von  ihm  richtig  dargestellt  werden.

Hat  ein  Zollpflichtiger  oder  Reisender  Gründe,  seine  Beschwerden  nicht  in  das
Beschwerde-Register  einzutragen,  so  kann  er  sie  bei  der  Zoll-Direktion  anbringen.

In  solchen  Fällen  soll  der  Anzeigende  durch  keine  weitere  Untersuchungen  belästigt,
  sondern  die  Anzeige  dazu  benust  werden,  die  Beamten  bei  der  monatlichen
Revision  des  Beschwerde-Registers  zur  Rechenschaft  zu  fordern,  sie  genauer  zu  beobachten
  oder  für  das  Publikum  unschädlich  zu  machen.

Uebrigens  wird  von  den  Reisenden  und  Zollpflichtigen  erwartet,  daß  sie  ihrerseits
zu  keinen  Beschwerden  über  ihr  Vetragen  gegen  die  Zollbeamten  Anlaß  geben  werden,
nachdem  das  Verfahren  bei  der  Verzollung  so  sehr  zu  ihrer  Erleichterung  vereinfacht
  ist.

7)  Misitationen  der  Waarenlager,  Hausvisitationen  und  körprrliche  Visikationen.
C.  169.  "

Sind  Gründe  vorhanden,  zu  vermuthen,  daß  irgend  Jemand  im  Grenzbezirk  sich
einer  Contrebande  oder  Zoll-Defraudation  schuldig  gemacht  babe,  so  können  zu  deren
Ausmittelung  Rerision  der  Waarenlager,  Recherchen  über  die  erfolgte  Verzollung