Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Die näheren Anweisungen über die Zuständigkeit und die Geschäftsführung 
der Schulkommissionen werden von dem Gemeindevorstande getroffen. Sie be— 
dürfen der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. 
Kommt ein gültiger Gemeindebeschluß im Falle des Abs. 3 nicht zustande 
oder erläßt der Gemeindevorstand nicht die Anweisung (Abs. 4), so beschließt die 
Schulaufsichtsbehörde über die Zusammensetzung, Zuständigkeit und Geschäfts- 
führung der Schulkommissionen. 
2. Landgemeinden und Gutsbezirke. 
46. 
Die Feststellung des Schulhaushalts, die Bewilligung der für die Schule 
erforderlichen Mittel, die Rechnungsentlastung und die vermögensrechtliche Ver- 
tretung nach außen erfolgt in Landgemeinden) welche einen eigenen Schulverband 
bilden, durch deren verfassungsmäßige Organe nach Maßgabe der Landgemeinde- 
ordnungen, in Gutsbezirken, die einen eigenen Schulverband bilden, durch den 
Gutsvorsteher, im Falle des § 8 Abs. 2 durch eine zu diesem Zwecke zu bildende 
Gutsvertretung. 
Die näheren Vorschriften über die Zusammensetzung und Wahl der Guts- 
vertretung sind in dem gemäß 9 8 Abs. 2 durch den Kreisausschuß zu erlassenden 
Statute zu treffen. Auf die Befugnisse, Beschlußfassung und Geschäftsführung 
der Gutsvertretung sowie auf die Mitwirkung der Aufsichtsbehörden finden die 
in Landgemeinden für die Gemeindevertretung und Gemeindeverwaltung geltenden 
Vorschriften Anwendung. Der Gutsvorsteher hat der Gutsvertretung gegenüber 
die Befugnisse des Gemeindevorstehers. 
Die im 9 35 Abs. 2 des Zuständigkeitsgesetzes dem Besitzer des Gutes 
gegebene Klage steht im Falle des § 8 Abs. 2 dem Gutsvorsteher zu. 
&# 47. 
In Landgemeinden, welche einen eigenen Schulverband bilden, ist für die 
Verwaltung der der Gemeinde zustebenden Angelegenheiten der Volksschulen aus- 
schließlich der im § 46 Abs. 1 bezeichneten ein Schulvorstand einzusetzen. 
Der Schulvorstand hat zugleich für die äußere Ordnung im Schulwesen 
zu sorgen und die Verbindung zwischen Schule und Elternhaus zu pflegen. Die 
näheren Anweisungen werden von der Schulaufsichtsbehörde getroffen. 
Der Schulvorstand besteht aus dem Gemeindevorsteher, in der Provinz 
Westfalen und in der Rheinprovinz außerdem dem Amtmann und Bürgermeister, 
einem von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Lebrer der Schule und dem nach 
dem Dienstrange vorgehenden oder sonst dem dienstältesten derjenigen Pfarrer der 
evangelischen Landeskirche und der katholischen Kirche, zu deren Pfarreien die 
Schulkinder gehören. Statt des genannten Pfarrers kann ein anderer Geistlicher 
eintreten, falls hierüber Einverständnis zwischen der Schulaufsichtsbehörde und 
der kirchlichen Oberbehörde besteht. Auf den Eintritt des Rabbiners finden die 
 
	        
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