Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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bezeichneten  Personen  gehört,  von  der  Zugehörigkeit  zur  Schuldeputation  durch
Verfügung  der  Schulaufsichtsbehörde  ausgeschlossen  werden.  Gegen  diese  Verfügung
  steht  dem  Mitgliede  binnen  zwei  Wochen  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
  beim  Bezirksausschusse  zu.

IV.  Wo  bisher  zur  Erledigung  einzelner  Geschäfte  (Einschulung  usw.)  und
für  die  besonderen  Geschäfte  einzelner  oder  mehrerer  Volksschulen  besondere
Kommissionen  unter  Leitung  der  Schuldeputation  eingesetzt  sind,  kann  es  nach
Beschluß  der  städtischen  Behörden  dabei  sein  Bewenden  behalten.  Auch  können
solche  Kommissionen  durch  Gemeindebeschluß  neugebildet  werden.

Auf  den  Ausschluß  der  Kommissionsmitglieder  und  der  gemäß  §  5  Abk.  6
bestellten  Mitglieder  finden  die  Bestimmungen  unter  III  entsprechende  Anwendung.

45.

Durch  einen  Gemeindebeschluß,  welcher  der  Genehmigung  der  Schulaufsichtsbehörde
  bedarf,  können  als  Organe  der  Schuldeputation  für  eine  oder
mehrere  Volksschulen  Schulkommissionen  eingesetzt  werden,  welche  die  besonderen
Interessen  dieser  Schulen  wahrzunehmen,  in  Ausübung  der  Schulpflege  die  Verbindung
  zwischen  Schule  und  Eltern  zu  fördern  haben  und  berechtigt  sind,  Anträge
  an  die  Schuldeputation  zu  stellen,  auch  verpflichtet  sind,  deren  Aufträge
auszuführen.

Die  Schulkommissionen  bestehen  aus  dem  Bürgermeister  oder  einem  vom
Bürgermeister  ernannten  Magistratsmitgliede  (Beigeordneten,  Schöffen  usw.)  oder
Kommissionsmitglied  als  Vorsitzenden,  dem  etwa  vorhandenen  Ortsschulinspektor,
dem  nach  dem  Dienstrange  vorgehenden  oder  sonst  dem  dienstältesten  Ortspfarrer
der  evangelischen  Landeskirche  oder  der  katholischen  Kirche,  oder,  sofern  für  jede
Schule  eine  Kommission  eingesetzt  ist,  dem  nach  dem  Dienstrange  vorgehenden
oder  sonst  dem  dienstältesten  der  Pfarrer,  zu  deren  Parreien  die  Schulkinder
gehören,  ferner  einem  von  der  Schuldeputation  zu  ernennenden  Rektor  (Hauptlehrer)
  oder  Lehrer  (Lehrerin)  der  betreffenden  Volksschule  (Volksschulen),  endlich
mehreren  Mitgliedern,  die  von  der  Schuldeputation  aus  der  Zahl  der  zu  den
Schulen  des  betreffenden  Schulbezirkes  gewiesenen  Einwohner  gewählt  werden.
Für  Schulen,  die  ausschließlich  mit  Lehrern  einer  Konfession  besetzt  sind,  sind
nur  Einwohner  derselben  Konfession  wählbar.  Wegen  Eintritts  eines  anderen
Geistlichen  finden  die  Vorschriften  des  §  44  I  Nr.  4,  betreffs  des  Ausschlusses
von  Mitgliedern  die  Bestimmungen  des  §  44  III  entsprechende  Anwendung.

Wo  derartige  Organe  unter  oder  neben  einer  Schuldeputation  oder  ohne
eine  solche  schon  bisher  in  Städten  bestehen,  in  denen  die  Volksschullast  den
burgerlichen  Gemeinden  obliegt,  hat  es  dabei  sein  Bewenden,  vorbebaltlich  der
anderweiten  Ordnung  ihrer  Zusammensetzung  und  Zuständigkeit  nach  den  in
Abs.  1  und  2  gegebenen  Vorschriften.  Die  Aufhebung  einer  Schulkommission
darf  nur  aus  erheblichen  Gründen  mit  Genehmigung  der  Schulaufsichtsbehörde
erfolgen.

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