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bezeichneten Personen gehört, von der Zugehörigkeit zur Schuldeputation durch
Verfügung der Schulaufsichtsbehörde ausgeschlossen werden. Gegen diese Verfügung
steht dem Mitgliede binnen zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren
beim Bezirksausschusse zu.
IV. Wo bisher zur Erledigung einzelner Geschäfte (Einschulung usw.) und
für die besonderen Geschäfte einzelner oder mehrerer Volksschulen besondere
Kommissionen unter Leitung der Schuldeputation eingesetzt sind, kann es nach
Beschluß der städtischen Behörden dabei sein Bewenden behalten. Auch können
solche Kommissionen durch Gemeindebeschluß neugebildet werden.
Auf den Ausschluß der Kommissionsmitglieder und der gemäß § 5 Abk. 6
bestellten Mitglieder finden die Bestimmungen unter III entsprechende Anwendung.
45.
Durch einen Gemeindebeschluß, welcher der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde
bedarf, können als Organe der Schuldeputation für eine oder
mehrere Volksschulen Schulkommissionen eingesetzt werden, welche die besonderen
Interessen dieser Schulen wahrzunehmen, in Ausübung der Schulpflege die Verbindung
zwischen Schule und Eltern zu fördern haben und berechtigt sind, Anträge
an die Schuldeputation zu stellen, auch verpflichtet sind, deren Aufträge
auszuführen.
Die Schulkommissionen bestehen aus dem Bürgermeister oder einem vom
Bürgermeister ernannten Magistratsmitgliede (Beigeordneten, Schöffen usw.) oder
Kommissionsmitglied als Vorsitzenden, dem etwa vorhandenen Ortsschulinspektor,
dem nach dem Dienstrange vorgehenden oder sonst dem dienstältesten Ortspfarrer
der evangelischen Landeskirche oder der katholischen Kirche, oder, sofern für jede
Schule eine Kommission eingesetzt ist, dem nach dem Dienstrange vorgehenden
oder sonst dem dienstältesten der Pfarrer, zu deren Parreien die Schulkinder
gehören, ferner einem von der Schuldeputation zu ernennenden Rektor (Hauptlehrer)
oder Lehrer (Lehrerin) der betreffenden Volksschule (Volksschulen), endlich
mehreren Mitgliedern, die von der Schuldeputation aus der Zahl der zu den
Schulen des betreffenden Schulbezirkes gewiesenen Einwohner gewählt werden.
Für Schulen, die ausschließlich mit Lehrern einer Konfession besetzt sind, sind
nur Einwohner derselben Konfession wählbar. Wegen Eintritts eines anderen
Geistlichen finden die Vorschriften des § 44 I Nr. 4, betreffs des Ausschlusses
von Mitgliedern die Bestimmungen des § 44 III entsprechende Anwendung.
Wo derartige Organe unter oder neben einer Schuldeputation oder ohne
eine solche schon bisher in Städten bestehen, in denen die Volksschullast den
burgerlichen Gemeinden obliegt, hat es dabei sein Bewenden, vorbebaltlich der
anderweiten Ordnung ihrer Zusammensetzung und Zuständigkeit nach den in
Abs. 1 und 2 gegebenen Vorschriften. Die Aufhebung einer Schulkommission
darf nur aus erheblichen Gründen mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde
erfolgen.
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