Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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48. 
In Landgemeinden (Gutsbezirken), welche neben lediglich mit evangelischen 
Lehrkräften besetzten Schulen solche mit nur katholischen Lehrkräften besetzte oder 
neben der einen oder anderen Art Schulen der im #9 36 Abs. 1 erwähnten 
Gattung unterhalten, ist unter Bestätigung der Schulaufsichtsbehörde zur Wahr- 
nehmung der im 9 47 Abs. 2 bezeichneten Geschäfte für jede einzelne Schule oder 
für mehrere Schulen derselben Art als Organ des Schulvorstandes eine besondere 
Schulkommission einzusetzen, auf welche die Vorschriften des § 47 Abs. 3 bis 9 
sinngemäß Anwendung finden. 
3. Gesamtschulverbände. 
49. 
Die Verwaltung der im § 43 Abs. 1 und 2 und 9 47 Abs. 2 bezeichneten 
Angelegenheiten erfolgt in Gesamtschulverbänden durch den Schulvorstand und 
den Verbandsvorsteher. Letzterer ist die ausführende Behörde. 
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Der Schulvorstand besteht aus Vertretern der zum Schulverbande gehörigen 
Gemeinden und Gutsbezirke. Jede Gemeinde und jeder Gutsbezirk sind wenigstens 
durch einen Abgeordneten zu vertreten. Die Gesamtzahl der Vertreter muß 
mindestens drei betragen. 
Das Verhältnis, in welchem die zum Schulverbande gehörigen Gemeinden 
und Gutsbezirke im Schulvorstande zu vertreten sind, und das den Vertretern 
beizulegende Stimmrecht bemißt sich nach dem Gesamtbetrage der von den Ge- 
meinden und Gutsbezirken für die Verbindlichkeiten des Schulverbandes zu ent— 
richtenden Abgaben. Mit dieser Maßgabe beschließt über die Zahl der Vertreter, 
das ihnen beizulegende Stimmrecht und ihre Verteilung auf die Gemeinden und 
Gutsbezirke mangels einer Einigung der Beteiligten für einen Zeitraum von je 
fünf Jahren der Kreisausschuß, sofern eine Stadt beteiligt ist, der Bezirksausschuß. 
Verschieben sich in der Zwischenzeit die für die Verteilung maßgebenden Verhältnis- 
ziffern in erheblichem Umfange) so ist der Beschluß des Kreisausschusses (Bezirks- 
ausschusses) von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auch vor Ablauf 
der fünf Jahre erneut zu prüfen. 
Die Vertretung der Landgemeinden erfolgt durch den Gemeindevorsteher 
oder seinen Stellvertreter und durch andere von der Gemeindevertretung (Gemeinde- 
versammlung) aus den zum Schulbezirke des Verbandes gehörigen Einwohnern 
zu wählende Abgeordnete. Die Vertretung der Stadtgemeinden erfolgt durch 
den Bürgermeister oder den Beigeordneten (zweiten Bürgermeister) oder ein sonstiges 
Magistrate smitglied und durch andere von der Stadtverordnetenversammlung 
gleicherweise zu wählende Abgeordnete. Wählbar sind nur die zur Übernahme 
des Amtes als Gemeindeverordnete (Gemeindeausschußmitglieder , Stadtverordnete) 
befähigten Personen.
	        
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