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48.
In Landgemeinden (Gutsbezirken), welche neben lediglich mit evangelischen
Lehrkräften besetzten Schulen solche mit nur katholischen Lehrkräften besetzte oder
neben der einen oder anderen Art Schulen der im #9 36 Abs. 1 erwähnten
Gattung unterhalten, ist unter Bestätigung der Schulaufsichtsbehörde zur Wahr-
nehmung der im 9 47 Abs. 2 bezeichneten Geschäfte für jede einzelne Schule oder
für mehrere Schulen derselben Art als Organ des Schulvorstandes eine besondere
Schulkommission einzusetzen, auf welche die Vorschriften des § 47 Abs. 3 bis 9
sinngemäß Anwendung finden.
3. Gesamtschulverbände.
49.
Die Verwaltung der im § 43 Abs. 1 und 2 und 9 47 Abs. 2 bezeichneten
Angelegenheiten erfolgt in Gesamtschulverbänden durch den Schulvorstand und
den Verbandsvorsteher. Letzterer ist die ausführende Behörde.
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Der Schulvorstand besteht aus Vertretern der zum Schulverbande gehörigen
Gemeinden und Gutsbezirke. Jede Gemeinde und jeder Gutsbezirk sind wenigstens
durch einen Abgeordneten zu vertreten. Die Gesamtzahl der Vertreter muß
mindestens drei betragen.
Das Verhältnis, in welchem die zum Schulverbande gehörigen Gemeinden
und Gutsbezirke im Schulvorstande zu vertreten sind, und das den Vertretern
beizulegende Stimmrecht bemißt sich nach dem Gesamtbetrage der von den Ge-
meinden und Gutsbezirken für die Verbindlichkeiten des Schulverbandes zu ent—
richtenden Abgaben. Mit dieser Maßgabe beschließt über die Zahl der Vertreter,
das ihnen beizulegende Stimmrecht und ihre Verteilung auf die Gemeinden und
Gutsbezirke mangels einer Einigung der Beteiligten für einen Zeitraum von je
fünf Jahren der Kreisausschuß, sofern eine Stadt beteiligt ist, der Bezirksausschuß.
Verschieben sich in der Zwischenzeit die für die Verteilung maßgebenden Verhältnis-
ziffern in erheblichem Umfange) so ist der Beschluß des Kreisausschusses (Bezirks-
ausschusses) von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auch vor Ablauf
der fünf Jahre erneut zu prüfen.
Die Vertretung der Landgemeinden erfolgt durch den Gemeindevorsteher
oder seinen Stellvertreter und durch andere von der Gemeindevertretung (Gemeinde-
versammlung) aus den zum Schulbezirke des Verbandes gehörigen Einwohnern
zu wählende Abgeordnete. Die Vertretung der Stadtgemeinden erfolgt durch
den Bürgermeister oder den Beigeordneten (zweiten Bürgermeister) oder ein sonstiges
Magistrate smitglied und durch andere von der Stadtverordnetenversammlung
gleicherweise zu wählende Abgeordnete. Wählbar sind nur die zur Übernahme
des Amtes als Gemeindeverordnete (Gemeindeausschußmitglieder , Stadtverordnete)
befähigten Personen.