Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Die  näheren  Anweisungen  über  die  Zuständigkeit  und  die  Geschäftsführung
der  Schulkommissionen  werden  von  dem  Gemeindevorstande  getroffen.  Sie  be—
dürfen  der  Genehmigung  der  Schulaufsichtsbehörde.

Kommt  ein  gültiger  Gemeindebeschluß  im  Falle  des  Abs.  3  nicht  zustande
oder  erläßt  der  Gemeindevorstand  nicht  die  Anweisung  (Abs.  4),  so  beschließt  die
Schulaufsichtsbehörde  über  die  Zusammensetzung,  Zuständigkeit  und  Geschäftsführung
  der  Schulkommissionen.

2.  Landgemeinden  und  Gutsbezirke.

46.

Die  Feststellung  des  Schulhaushalts,  die  Bewilligung  der  für  die  Schule
erforderlichen  Mittel,  die  Rechnungsentlastung  und  die  vermögensrechtliche  Vertretung
  nach  außen  erfolgt  in  Landgemeinden)  welche  einen  eigenen  Schulverband
bilden,  durch  deren  verfassungsmäßige  Organe  nach  Maßgabe  der  Landgemeindeordnungen,
  in  Gutsbezirken,  die  einen  eigenen  Schulverband  bilden,  durch  den
Gutsvorsteher,  im  Falle  des  §  8  Abs.  2  durch  eine  zu  diesem  Zwecke  zu  bildende
Gutsvertretung.

Die  näheren  Vorschriften  über  die  Zusammensetzung  und  Wahl  der  Gutsvertretung
  sind  in  dem  gemäß  9  8  Abs.  2  durch  den  Kreisausschuß  zu  erlassenden
Statute  zu  treffen.  Auf  die  Befugnisse,  Beschlußfassung  und  Geschäftsführung
der  Gutsvertretung  sowie  auf  die  Mitwirkung  der  Aufsichtsbehörden  finden  die
in  Landgemeinden  für  die  Gemeindevertretung  und  Gemeindeverwaltung  geltenden
Vorschriften  Anwendung.  Der  Gutsvorsteher  hat  der  Gutsvertretung  gegenüber
die  Befugnisse  des  Gemeindevorstehers.

Die  im  9  35  Abs.  2  des  Zuständigkeitsgesetzes  dem  Besitzer  des  Gutes
gegebene  Klage  steht  im  Falle  des  §  8  Abs.  2  dem  Gutsvorsteher  zu.

&#  47.

In  Landgemeinden,  welche  einen  eigenen  Schulverband  bilden,  ist  für  die
Verwaltung  der  der  Gemeinde  zustebenden  Angelegenheiten  der  Volksschulen  ausschließlich
  der  im  §  46  Abs.  1  bezeichneten  ein  Schulvorstand  einzusetzen.

Der  Schulvorstand  hat  zugleich  für  die  äußere  Ordnung  im  Schulwesen
zu  sorgen  und  die  Verbindung  zwischen  Schule  und  Elternhaus  zu  pflegen.  Die
näheren  Anweisungen  werden  von  der  Schulaufsichtsbehörde  getroffen.

Der  Schulvorstand  besteht  aus  dem  Gemeindevorsteher,  in  der  Provinz
Westfalen  und  in  der  Rheinprovinz  außerdem  dem  Amtmann  und  Bürgermeister,
einem  von  der  Schulaufsichtsbehörde  bestimmten  Lebrer  der  Schule  und  dem  nach
dem  Dienstrange  vorgehenden  oder  sonst  dem  dienstältesten  derjenigen  Pfarrer  der
evangelischen  Landeskirche  und  der  katholischen  Kirche,  zu  deren  Pfarreien  die
Schulkinder  gehören.  Statt  des  genannten  Pfarrers  kann  ein  anderer  Geistlicher
eintreten,  falls  hierüber  Einverständnis  zwischen  der  Schulaufsichtsbehörde  und
der  kirchlichen  Oberbehörde  besteht.  Auf  den  Eintritt  des  Rabbiners  finden  die