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3 Monaten bei dem Kreisausschusse, sofern eine Stadt beteiligt ist, bei dem Be—
zirksausschusse die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu.
Hinsichtlich der Bestätigung, der Ausfertigung der Ernennungsurkunde
und der Anstellung finden die Bestimmungen des § 59 Abs. 3 bis 5 sinngemäß
Anwendung.
62.
Die Ausübung des Wahlrechts, des Berufungs-(Vorschlags= usw.) Rechts
oder die Anhörung (§& 59, 60 und 61) findet nicht statt, wenn die Besetzung
der Stelle durch Versezung im Interesse des Dienstes (6 87 Nr. 1 des Gesetzes
vom 21. Juli 1852, Gesetz-Samml. S. 465) erfolgt.
Den ohne Mitwirkung des Berechtigten aungestallen Lehrkräften wird eine
Vergütung für Umzugskosten aus der Staatskasse gewährt. Die näheren Be-
stimmungen über die Höhe der Vergütung werden durch ein von dem Unterrichts-
minister in Gemeinschaft mit dem Finanzminister zu erlassendes Regulativ getroffen.
Wo mit dem Schulamt ein kirchliches Amt vereinigt ist, wird an dem
bestehenden Rechte hinsichtlich der Berufung zu dem kirchlichen Amte nichts
geändert.
Das Verfahren bei der Verwendung nicht voll oder auftragsweise be-
schäftigter Lehrkräfte wird durch ein vom Unterrichtsminister zu erlassendes Re-
gulativ geordnet.
Sechster Abschnitt.
Schluß= und übergangsvorschriften.
63.
Alle diesem Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen treten außer Kaast,
mögen sie in allgemeinen Gesetzen, in Provinzialrechten, Bezirks-, Orts= oder
Schulverfassung, Herkommen, Gewohnheitsrecht oder in allgemeinen auf Grund
der Gesetze getroffenen Anordnungen beruhen. Auch werden alle bisherigen
Rechte zur Ernennung, Anstellung, Berufung, Wahl oder Präsentation von
Lehrern und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen, soweit sie mit diesem
Gesetz in Widerspruch stehen, aufgehoben ohne Unterschied, ob sie auf Gesetz,
Gewohnheitsrecht, Herkommen oder auf besonderen Rechtstiteln beruhen.
864.
Die fortdauernde Geltung der Vorschriften des Gesetzes vom 6. Juli 1885,
betreffend die Pensionierung der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen
14. Juni 1888
V Gesetz- S. 298 des Gesetzes - —, Le-
olksschulen (Gesetz-Samml. ) des Gesetzes vom zi. - 18897 be
.-. « — 240
treffend die Erleichterung der Volksschullasten (Gesetz-Samml. S. ¾ 1/lrl) des
5
Gesetzes vom 27. Juni 1890, betreffend die Fürsorge für die Waisen der