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Die 9# 7 und 8 der Königlichen Verordnung vom 4. Mai 1868, be-
treffend die theologischen Prüfungen in der evangelisch-lutherischen Kirche der
Provinz Hannover, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
3.
Der ersten Prüfung muß ein ordnungsmäßiges Studium der Theologie
von mindestens sechs Semestern auf einer deutschen Universität vorangehen,
nachdem ein deutsches Gymnasial-Reifezeugnis vorschriftsmäßig erworben ist.
Studierende, welche in der Reifeprüfung befriedigende Kenntnisse im
Hebräischen nicht nachgewiesen haben, müssen dieselben durch eine besondere
Prüfung vor der hierzu verordneten Behörde dartun und nach dieser noch fünf
Halbjahre hindurch das theologische Studium fortsetzen.
Auf das Universitätsstudium wird die Militärdienstzeit nicht angerechnet.
Das Landeskonsistorium kann mit Genehmigung des Ministers der geist-
lichen Angelegenheiten in Rücksicht auf ein vorangegangenes anderes Universitäts-
studium als das der Theologie oder mit Rücksicht auf ein an einer außerdeutschen
Staatsuniversität zurückgelegtes theologisches Studium oder mit Rücksicht auf den
besonderen Bildungsgang von den vorgeschriebenen Studienzeiten einen an-
gemessenen Zeitraum erlassen, in besonderen Ausnahmefällen auch die Zulassung
zur theologischen Prüfung genehmigen, wenn der Bewerber nach Ablegung der
Nachprüfung im Hebräischen weniger als fünf Semester dem theologischen
Studium gewidmet hat.
84.
Unter den Voraussetzungen des § 3 können nach dem Ermessen des Landes-
konsistoriums auch solche Kandidaten evangelisch-lutherischen Bekenntnisses, welche
der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover nicht angehören, wohl
aber deutsche Reichsangehörige sind, zu der ersten Prüfung zugelassen werden,
Kandidaten) welche die deutsche Reichsangehörigkeit nicht besitzen, nur mit Ge-
nehmigung des Ministers der geistlichen Angelegenheiten.
65.
Der Zweck der ersten Prüfung ist, durch schriftliche und mündliche Proben
zu ermitteln, ob der zu Prüfende durch das Studium auf der Universität die-
jenige allgemeine wissenschaftliche und theologische Bildung sich erworben hat und
überhaupt diejenigen äußeren und inneren Anlagen und Fähigkeiten besitzt, welche
seiner Zeit eine wirksame Ausübung des geistlichen Amtes erwarten lassen.
Auf Grund der bestandenen Prüfung entscheidet das Landeskonsistorium
über die Aufnahme in die Kandidatenliste und Erteilung der venia concionandi.
86.
Das Landeskonsistorium überweist die Kandidaten der Theologie entweder
den hannoverschen Predigerseminaren zu dem dort üblichen Kursus oder einem
Geistlichen der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover zu einer
mindestens einjährigen Ausbildung im Lehrvikariate.