Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Die 9# 7 und 8 der Königlichen Verordnung vom 4. Mai 1868, be- 
treffend die theologischen Prüfungen in der evangelisch-lutherischen Kirche der 
Provinz Hannover, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 
3. 
Der ersten Prüfung muß ein ordnungsmäßiges Studium der Theologie 
von mindestens sechs Semestern auf einer deutschen Universität vorangehen, 
nachdem ein deutsches Gymnasial-Reifezeugnis vorschriftsmäßig erworben ist. 
Studierende, welche in der Reifeprüfung befriedigende Kenntnisse im 
Hebräischen nicht nachgewiesen haben, müssen dieselben durch eine besondere 
Prüfung vor der hierzu verordneten Behörde dartun und nach dieser noch fünf 
Halbjahre hindurch das theologische Studium fortsetzen. 
Auf das Universitätsstudium wird die Militärdienstzeit nicht angerechnet. 
Das Landeskonsistorium kann mit Genehmigung des Ministers der geist- 
lichen Angelegenheiten in Rücksicht auf ein vorangegangenes anderes Universitäts- 
studium als das der Theologie oder mit Rücksicht auf ein an einer außerdeutschen 
Staatsuniversität zurückgelegtes theologisches Studium oder mit Rücksicht auf den 
besonderen Bildungsgang von den vorgeschriebenen Studienzeiten einen an- 
gemessenen Zeitraum erlassen, in besonderen Ausnahmefällen auch die Zulassung 
zur theologischen Prüfung genehmigen, wenn der Bewerber nach Ablegung der 
Nachprüfung im Hebräischen weniger als fünf Semester dem theologischen 
Studium gewidmet hat. 
84. 
Unter den Voraussetzungen des § 3 können nach dem Ermessen des Landes- 
konsistoriums auch solche Kandidaten evangelisch-lutherischen Bekenntnisses, welche 
der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover nicht angehören, wohl 
aber deutsche Reichsangehörige sind, zu der ersten Prüfung zugelassen werden, 
Kandidaten) welche die deutsche Reichsangehörigkeit nicht besitzen, nur mit Ge- 
nehmigung des Ministers der geistlichen Angelegenheiten. 
65. 
Der Zweck der ersten Prüfung ist, durch schriftliche und mündliche Proben 
zu ermitteln, ob der zu Prüfende durch das Studium auf der Universität die- 
jenige allgemeine wissenschaftliche und theologische Bildung sich erworben hat und 
überhaupt diejenigen äußeren und inneren Anlagen und Fähigkeiten besitzt, welche 
seiner Zeit eine wirksame Ausübung des geistlichen Amtes erwarten lassen. 
Auf Grund der bestandenen Prüfung entscheidet das Landeskonsistorium 
über die Aufnahme in die Kandidatenliste und Erteilung der venia concionandi. 
86. 
Das Landeskonsistorium überweist die Kandidaten der Theologie entweder 
den hannoverschen Predigerseminaren zu dem dort üblichen Kursus oder einem 
Geistlichen der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover zu einer 
mindestens einjährigen Ausbildung im Lehrvikariate.
	        
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