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Zeit Geltung haben. Für die Verhandlungen, die zur ÜUbertragung des Eigen-
tums oder zur Uberlassung in die Benutzung an den Preußischen Staat in den
bezeichneten Fällen erforderlich sind, namentlich auch für die Auflassung in den
Grundbüchern, sind nur die Auslagen der Gerichte zu erstatten, und tritt im
übrigen Freiheit von Stempel- und Gerichtsgebühren ein.
Artikel VI.
Die Genehmigung der Tarife sowie die Feststellung und Abänderung der
Fahrpläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die König-
lich Preußische Regierung unter tunlichster Berücksichtigung der Wünsche der
Herzoglich Sächsischen Regierung. Es sollen übrigens in den Tarifen für die
Bahn keine höheren Einheitssätze in Anwendung kommen als für die anschließen-
den Strecken des Königlich Preußischen Staatseisenbahngebiets.
Artikel VII.
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der Bahnstrecke der Herzoglich
Sächsischen Regierung vorbehalten. Auch sollen die an der Bahn zu errichten-
den Hoheitszeichen nur die dieser Landesregierung sein.
Der Herzoglich Sächsischen Regierung bleibt vorbehalten, zur Handhabung
ihres Hoheitsrechts einen ständigen Kommissar zu bestellen, der die Beziehungen
zur Königlich Preußischen Eisenbahnverwaltung in allen denjenigen Fällen zu ver-
treten hat, die nicht zum direkten gerichtlichen und polizeilichen Einschreiten der
Behörden geeignet sind. Für Akte der staatlichen Oberaufsicht und die Aus-
übung staatlicher Hoheitsrechte — soweit sie den Gegenstand dieses Vertrags be-
rühren —, insbesondere für die landespolizeiliche Prüfung und Abnahme von
Eisenbahnstrecken und sonstigen Eisenbahnanlagen, wird Sachsen-Meiningen Ge-
bühren nicht erheben und Auslagen nicht in Rechnung stellen.
Die Handhabung der Bahnpolizei erfolgt durch die Königlich Preußischen
Eisenbahnbehörden und Beamten, die auf Vorschlag der Königlich Preußischen
Betriebsverwaltung von den zuständigen Behörden des Herzogtums Sachsen-
Meiningen in Pflicht zu nehmen sind. Die Handhabung der allgemeinen Sicher-
heitspolizei liegt den betreffenden Organen der Herzoglich Sächsischen Regierung
ob. Sie werden den Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unter-
stützung leisten.
Artikel VIII.
Preußische Staatsangehörige, die in dem Herzoglich Sächsischen Gebiete
stationiert sind, erleiden dadurch keine Anderung ihrer Staatsangehörigkeit.
Die Beamten der Bahn sind rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren
Dienstvorgesetzten und den Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen Staats-
regierung, im übrigen aber den Gesetzen und Behörden des Herzogtums Sachsen-
Meiningen unterworfen.
Gesetz= Samml. 1006. (Nr. 10757.) 73