Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Bei  der  Anstellung  von  Bahnwärtern,  Weichenstellern  und  sonstigen  der—
gleichen  Unterbeamten  soll  auf  Angehörige  des  Herzogtums  Sachsen-Meiningen
vorzugsweise  Rücksicht  genommen  werden,  falls  geeignete  Militäranwärter,  unter
denen  jene  Staatsangehörigen  gleichfalls  den  Vorzug  haben,  zur  Besetzung  der
bezeichneten  Stellen  nicht  zu  ermitteln  sind.

Artikel  IX.

Entschädigungsansprüche,  die  aus  Anlaß  des  Baues  oder  Betriebs  der
Bahn  gegen  die  Eisenbahnverwaltung  etwa  geltend  gemacht  werden,  sollen  von
den  Landesgerichten  und  —  insoweit  nicht  Reichsgesetze  Platz  greifen  —  auch
nach  den  Landesgesetzen  beurteilt  werden.

Artikel  X.

Die  Herzoglich  Sächsische  Regierung  verpflichtet  sich,  von  der  Eisenbahnunternehmung
  und  dem  zu  ihr  gehörigen  Grund  und  Boden  keinerlei  Staatsabgaben
  zu  erheben,  solange  die  Bahn  sich  im  Eigentum  oder  Betriebe  der
Königlich  Preußischen  Regierung  befindet.

Auf  die  Gemeindebesteuerung  der  Bahnstrecke,  insbesondere  auf  die  Berechnung
  des  gemeindesteuerpflichtigen  Reineinkommens  und  dessen  Verteilung
unter  die  beteiligten  Gemeinden,  finden  vom  1.  Januar  des  auf  die  Betriebseröffnung
  folgenden  Jahres  an  die  Bestimmungen  des  preußischen  Kommunal-=abgabengesetzes
  vom  14.  Juli  1893  (preußische  Gesetz-Samml.  S.  152)  oder
der  künftighin  etwa  an  dessen  Etele  tretenden  späteren  Gesetze  in  der  gleichen
Weise  Anwendung,  als  wenn  die  Bahn  auf  Königlich  Preußischem  Gebiete  läge.

Bei  der  Besteuerung  durch  die  Gemeinden  soll  ausgeschlossen  sein,  daß
diese  höhere  Steuersätze  oder  Steuersätze  nach  einem  höheren  Maßstab  anwenden
oder  endlich  andere  Steuern  auferlegen,  als  sie  von  den  übrigen  Gemeindeabgabe—
pflichtigen  gefordert  werden.

Die  Zahlung  erfolgt  alljährlich  bis  zum  1.  Juli  für  das  vorausgegangene
Kalenderjahr.

Bei  Feststellung  des  Verhältnisses,  nach  welchem  die  von  der  Bahn  berührten
  außerpreußischen  Gemeinden  gemäß  den  Bestimmungen  des  9  47  Abs.  2
beziehungsweise  Abs.  1  unter  b  des  preußischen  Kommunalsteuergesetzes  an  dem
gemeindesteuerpflichtigen  Einkommen  der  für  Rechnung  des  Preußischen  Staates
verwalteten  Eisenbahnen  beteiligt  werden,  sollen  nur  diejenigen  Ausgaben  an
Gehältern  und  Löhnen  zu  Grunde  gelegt  werden,  welche  aus  dem  Betriebe  der
Bahn  erwachsen.

Eine  Besteuerung  der  Bahn  durch  andere  korporative  Verbände  wird  die
Herzoglich  Sächsische  Regierung  nicht  zulassen.

Sofern  dieser  Vereinbarung  zuwider  Steuern  erhoben  werden  sollten,  hat
die  Herzoglich  Sächsische  Regierung  die  hierfür  geleisteten  Ausgaben  der  Königlich
Preußischen  Regierung  zu  erstatten.