Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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zweier aufeinander folgenden Lotterien vor Feststellung des Spielplans der ersten 
dieser Lotterien fest zu übernehmen verpflichten. 
Den in Preußen und sonstigen Absatzgebieten der Königlich Preußischen 
Klassenlotterie bestellten Lotterieeinnehmern werden keine günstigeren Bedingungen 
der Anstellung und des Vertriebs der Lose und der Zahl der ihnen überwiesenen 
Lose zugestanden werden als den im bremischen Staatsgebiete bestellten. 
  
Artikel 8. 
Der gegenwärtige Vertrag wird auf die Dauer von zehn Jahren, von 
dem Tage seines Inkrafttretens an, abgeschlossen. Er gilt jedesmal als für einen 
JZeitraum von fünf Jahren verlängert, wenn er nicht mindestens zwei Jahre 
vor Ablauf seiner Geltungsdauer von einem der hohen vertragschließenden Teile 
gekündigt wird. 
Von dem im vorstehenden Absatze vorgesehenen Kündigungsrechte werden 
die vertragschließenden Teile aber nur dann Gebrauch machen, wenn sie auf den 
Betrieb oder die Zulassung eines Lotterieunternehmens als ständige Einnahme- 
quelle für die Befriedigung allgemeiner laufender Staatsbedürfnisse dauernd 
verzichten. 
Die Königlich Preußische Regierung behält sich indes vor, außer in dem 
Falle des vorigen Absatzes auch dann von dem Kündigungsrechte Gebrauch zu 
machen, wenn im Durchschnitte sämtlicher Klassen der beiden letzten vor dem 
dem Kündigungstermine vorangehenden 1. Januar abgespielten Königlich 
Preußischen Klassenlotterien von den innerhalb des bremischen Staatsgebiets 
bestellten Lotterieeinnehmern weniger als 2 500 Lose abgesetzt sind. Sollte in 
diesen beiden Lotterien oder in einer von ihnen der reine Einsatzpreis eines 
Loses oder der planmäßige Gewinnabzug des Staates ein höherer oder niedriger 
als der gegenwärtige, im letzten Absatze des Artikels 6 angegebene gewesen sein, 
so wird für die Frage, ob die im vorigen Satze bezeichneten Voraussetzungen 
für die Kündigungsbefugnis vorliegen, an Stelle der in der betreffenden Lotterie 
wirklich abgesetzten Losezahl eine in dem Verhältnis, in dem der Einsatzpreis 
oder Gewinnabzug in dieser Lotterie höher oder niedriger als gegenwärtig war, 
niedrigere oder höhere Losezahl in Rechnung gestellt. 
Artikel 9. 
Dieser Vertrag tritt am 1. Juni 1909 in Kraft, jedoch nur, sofern 
gleichzeitig auch der am 18. Mai 1906 zwischen Preußen und Braunschweig 
abgeschlossene Staatsvertrag zur Regelung der Lotterieverhältnisse zur Wirksamkeit 
gelangt. 
Die Königlich Preußische Regierung ist aber berechtigt, Lose für die erste 
nach dem 1. Juni 1909 abzuspielende Königlich Preußische Klassenlotterie im 
bremischen Staatsgebiete schon vor dem Inkrafttreten des gegemwärtigen Vertrags, 
jedoch nicht vor Beendigung der Ziehung der letzten Klasse der 146. Herzoglich
	        
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