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zweier aufeinander folgenden Lotterien vor Feststellung des Spielplans der ersten
dieser Lotterien fest zu übernehmen verpflichten.
Den in Preußen und sonstigen Absatzgebieten der Königlich Preußischen
Klassenlotterie bestellten Lotterieeinnehmern werden keine günstigeren Bedingungen
der Anstellung und des Vertriebs der Lose und der Zahl der ihnen überwiesenen
Lose zugestanden werden als den im bremischen Staatsgebiete bestellten.
Artikel 8.
Der gegenwärtige Vertrag wird auf die Dauer von zehn Jahren, von
dem Tage seines Inkrafttretens an, abgeschlossen. Er gilt jedesmal als für einen
JZeitraum von fünf Jahren verlängert, wenn er nicht mindestens zwei Jahre
vor Ablauf seiner Geltungsdauer von einem der hohen vertragschließenden Teile
gekündigt wird.
Von dem im vorstehenden Absatze vorgesehenen Kündigungsrechte werden
die vertragschließenden Teile aber nur dann Gebrauch machen, wenn sie auf den
Betrieb oder die Zulassung eines Lotterieunternehmens als ständige Einnahme-
quelle für die Befriedigung allgemeiner laufender Staatsbedürfnisse dauernd
verzichten.
Die Königlich Preußische Regierung behält sich indes vor, außer in dem
Falle des vorigen Absatzes auch dann von dem Kündigungsrechte Gebrauch zu
machen, wenn im Durchschnitte sämtlicher Klassen der beiden letzten vor dem
dem Kündigungstermine vorangehenden 1. Januar abgespielten Königlich
Preußischen Klassenlotterien von den innerhalb des bremischen Staatsgebiets
bestellten Lotterieeinnehmern weniger als 2 500 Lose abgesetzt sind. Sollte in
diesen beiden Lotterien oder in einer von ihnen der reine Einsatzpreis eines
Loses oder der planmäßige Gewinnabzug des Staates ein höherer oder niedriger
als der gegenwärtige, im letzten Absatze des Artikels 6 angegebene gewesen sein,
so wird für die Frage, ob die im vorigen Satze bezeichneten Voraussetzungen
für die Kündigungsbefugnis vorliegen, an Stelle der in der betreffenden Lotterie
wirklich abgesetzten Losezahl eine in dem Verhältnis, in dem der Einsatzpreis
oder Gewinnabzug in dieser Lotterie höher oder niedriger als gegenwärtig war,
niedrigere oder höhere Losezahl in Rechnung gestellt.
Artikel 9.
Dieser Vertrag tritt am 1. Juni 1909 in Kraft, jedoch nur, sofern
gleichzeitig auch der am 18. Mai 1906 zwischen Preußen und Braunschweig
abgeschlossene Staatsvertrag zur Regelung der Lotterieverhältnisse zur Wirksamkeit
gelangt.
Die Königlich Preußische Regierung ist aber berechtigt, Lose für die erste
nach dem 1. Juni 1909 abzuspielende Königlich Preußische Klassenlotterie im
bremischen Staatsgebiete schon vor dem Inkrafttreten des gegemwärtigen Vertrags,
jedoch nicht vor Beendigung der Ziehung der letzten Klasse der 146. Herzoglich