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Artikel X.
Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird der Minister der geistlichen,
Unterrichts= und Medizinalangelegenheiten beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 22. März 1906.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bülow. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz. Studt.
Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. v. Budde. v. Einem.
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler.
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(Nr. 10682.) Gesetz, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden
der evangelischen Kirchen der Konsistorialbezirke Cassel, Wiesbaden und
Frankfurt a. M., in den Gesamtverbänden der evangelischen Kirche des
Konsistorialbezirkes Cassel sowie in der vereinigten evangelisch -lutherischen
und evangelisch-reformierten Stadtsynode zu Frankfurt a. M. Vom
22. März 1906.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rP
verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, fiür
die Amtsbezirke der Konsistorien zu Cassel, Wiesbaden und Frankfurt a. M.,
was folgt:
Artikel J.
Die Beschlüsse der evangelischen Kirchengemeinden, durch welche
a) die Erhebung einer nach dem Maßstabe staatlich veranlagter Steuern
festgesetzten Kirchensteuer angeordnet,
b) mit einem Steuerpflichtigen ein fester jährlicher Kirchensteuerbetrag für
ein oder mehrere Jahre im voraus vereinbart, oder einzelnen Steuer-
pflichtigen eine zeitweilige Befreiung von der Kirchensteuer gewährt,
oder an Stelle der Hand= und Spanndienste die Erhebung eines ihrem
Werte entsprechenden Geldbetrags im Wege der Kirchensteuer festgesetzt
wird,
bedürfen, nachdem sie von der kirchlichen Aufsichtsbehörde nach Maßgabe der
bestehenden kirchengesetzlichen Vorschriften genehmigt worden sind, der Genehmigung
der staatlichen Aufsichtsbehörde.