Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

— 46 — 
Artikel X. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird der Minister der geistlichen, 
Unterrichts= und Medizinalangelegenheiten beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 22. März 1906. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bülow. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz. Studt. 
Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. v. Budde. v. Einem. 
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler. 
  
  
— — — 
(Nr. 10682.) Gesetz, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden 
der evangelischen Kirchen der Konsistorialbezirke Cassel, Wiesbaden und 
Frankfurt a. M., in den Gesamtverbänden der evangelischen Kirche des 
Konsistorialbezirkes Cassel sowie in der vereinigten evangelisch -lutherischen 
und evangelisch-reformierten Stadtsynode zu Frankfurt a. M. Vom 
22. März 1906. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rP 
verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, fiür 
die Amtsbezirke der Konsistorien zu Cassel, Wiesbaden und Frankfurt a. M., 
was folgt: 
Artikel J. 
Die Beschlüsse der evangelischen Kirchengemeinden, durch welche 
a) die Erhebung einer nach dem Maßstabe staatlich veranlagter Steuern 
festgesetzten Kirchensteuer angeordnet, 
b) mit einem Steuerpflichtigen ein fester jährlicher Kirchensteuerbetrag für 
ein oder mehrere Jahre im voraus vereinbart, oder einzelnen Steuer- 
pflichtigen eine zeitweilige Befreiung von der Kirchensteuer gewährt, 
oder an Stelle der Hand= und Spanndienste die Erhebung eines ihrem 
Werte entsprechenden Geldbetrags im Wege der Kirchensteuer festgesetzt 
wird, 
bedürfen, nachdem sie von der kirchlichen Aufsichtsbehörde nach Maßgabe der 
bestehenden kirchengesetzlichen Vorschriften genehmigt worden sind, der Genehmigung 
der staatlichen Aufsichtsbehörde. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.