Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

Artikel  L.

1.
Den  zur  Veranlagung  der  Kirchensteuern  zuständigen  kirchlichen  Gemeindeorganen
  sind  von  den  zuständigen  Staats=  und  Gemeindebehörden  diejenigen
Unterlagen,  deren  sie  für  die  Besteuerung  bedürfen,  auf  Erfordern  mitzuteilen.

2.

Die  Zwangsvollstreckung  wegen  einer  gemäß  Artikel  I  genehmigten  Kirchensteuer
  erfolgt  nach  den  Vorschriften  über  das  Verwaltungszwangsverfahren  auf
Ersuchen  der  zuständigen  kirchlichen  Gemeindeorgane  durch  die  staatlichen  Vollstreckungsbehörden
  oder,  soweit  die  Einziehung  der  Staatssteuern  durch  kommunale
Vollstreckungsbehörden  erfolgt,  durch  diese.

Den  Vollstreckungsbehörden  ist,  falls  nicht  ein  geringerer  Entgelt  vereinbart
wird,  eine  Vergütung  von  zwei  Prozent  des  durch  sie  zur  Einziehung  gelangenden
Steuerbetrags  zu  gewähren.  Die  Vollziehungsbeamten  haben  außerdem  auf  die
tarifmäßigen  Einziehungsgebühren  Anspruch.

Die  Vollstreckungsbehörde  hat  vor  zwangsweiser  Einziehung  der  Steuerbeträge
  deren  lbereinstimmung  mit  den  Festsetzungen  des  genehmigten  Umlagebeschlusses
  zu  prüfen.

 

 

 

Artikel  III.

Die  Vorschriften  der  I§  63  Abs.  3  bis  5)  79  bis  81,  83  bis  86,  88,
89  und  94  des  Kommunalabgabengesetzes  vom  14.  Juli  1893  (Gesetz=  Samml.
S.  152)  finden  auf  die  gemäß  Artikel  1  genehmigten  Kirchensteuern  sinngemäß
Anwendung.

Artikel  IV.
81.

Gegen  die  Entscheidungen  der  kirchlichen  Gemeindeorgane  über  Ein—
sprüche  gegen  die  Heranziehung  oder  Veranlagung  zu  einer  gemäß  Artikel  J
genehmigten  Kirchensteuer  steht  dem  Steuerpflichtigen  die  Beschwerde  offen,  welche
binnen  einer  mit  dem  ersten  Tage  nach  erfolgter  Zustellung  der  Entscheidung  beginnenden
  Frist  von  vier  Wochen  bei  dem  Konsistorium  einzulegen  ist.  Das
Konfistorium  legt  die  Beschwerde  mit  seiner  Außerung  der  Staatsbehörde  vor.

Die  Entscheidung  der  Staatsbehörde  erfolgt  nach  Anhörung  der  Kirchenemeinde.



Den  Beschwerden  von  Angehörigen  eines  außerdeutschen  Staates,  welche
damit  begründet  werden,  daß  für  sie  in  dem  Bezirke  der  Kirchengemeinde  oder
in  deren  nächster  Nachbarschaft  besondere,  nicht  von  der  betreffenden  Kirchengemeinde
  unterhaltene  gottesdienstliche  Veranstaltungen  bestehen,  ist,  wenn  diese
Behauptung  zutrifft,  stattzugeben,  sofern  nach  einer  in  der  Gesetz-Sammlung  veröffentlichten
  Bekanntmachung  des  Staatsministeriums  in  dem  auswärtigen  Staate