Artikel L.
1.
Den zur Veranlagung der Kirchensteuern zuständigen kirchlichen Gemeinde-
organen sind von den zuständigen Staats= und Gemeindebehörden diejenigen
Unterlagen, deren sie für die Besteuerung bedürfen, auf Erfordern mitzuteilen.
2.
Die Zwangsvollstreckung wegen einer gemäß Artikel I genehmigten Kirchen-
steuer erfolgt nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren auf
Ersuchen der zuständigen kirchlichen Gemeindeorgane durch die staatlichen Voll-
streckungsbehörden oder, soweit die Einziehung der Staatssteuern durch kommunale
Vollstreckungsbehörden erfolgt, durch diese.
Den Vollstreckungsbehörden ist, falls nicht ein geringerer Entgelt vereinbart
wird, eine Vergütung von zwei Prozent des durch sie zur Einziehung gelangenden
Steuerbetrags zu gewähren. Die Vollziehungsbeamten haben außerdem auf die
tarifmäßigen Einziehungsgebühren Anspruch.
Die Vollstreckungsbehörde hat vor zwangsweiser Einziehung der Steuer-
beträge deren lbereinstimmung mit den Festsetzungen des genehmigten Umlage-
beschlusses zu prüfen.
Artikel III.
Die Vorschriften der I§ 63 Abs. 3 bis 5) 79 bis 81, 83 bis 86, 88,
89 und 94 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetz= Samml.
S. 152) finden auf die gemäß Artikel 1 genehmigten Kirchensteuern sinngemäß
Anwendung.
Artikel IV.
81.
Gegen die Entscheidungen der kirchlichen Gemeindeorgane über Ein—
sprüche gegen die Heranziehung oder Veranlagung zu einer gemäß Artikel J
genehmigten Kirchensteuer steht dem Steuerpflichtigen die Beschwerde offen, welche
binnen einer mit dem ersten Tage nach erfolgter Zustellung der Entscheidung be-
ginnenden Frist von vier Wochen bei dem Konsistorium einzulegen ist. Das
Konfistorium legt die Beschwerde mit seiner Außerung der Staatsbehörde vor.
Die Entscheidung der Staatsbehörde erfolgt nach Anhörung der Kirchen-
emeinde.
Den Beschwerden von Angehörigen eines außerdeutschen Staates, welche
damit begründet werden, daß für sie in dem Bezirke der Kirchengemeinde oder
in deren nächster Nachbarschaft besondere, nicht von der betreffenden Kirchen-
gemeinde unterhaltene gottesdienstliche Veranstaltungen bestehen, ist, wenn diese
Behauptung zutrifft, stattzugeben, sofern nach einer in der Gesetz-Sammlung ver-
öffentlichten Bekanntmachung des Staatsministeriums in dem auswärtigen Staate