Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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86.
Die  Staatsbehörde  ist  befugt,  bis  zur  endgültigen  Entscheidung  die  vorläufige
  Aussetzung  der  Vollstreckung  anzuordnen.

7.

Der  ordentliche  Rechtsweg  findet  gegen  die  Heranziehung  zu  einer  gemäß
Artikel  1  genehmigten  Kirchensteuer  nur  in  den  Fällen  der  95  9  und  10  des
Gesetzes  wegen  Erweiterung  des  Rechtswegs  vom  24.  Mai  1861  (Gesetz  Samml.
S.  241)  statt.

Artikel  V.

Wird  im  Falle  des  Artikels  21  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kirchenverfassung
  der  evangelischen  Kirche  im  Bezirke  des  Konsistoriums  zu  Cassel,  vom
19.  März  1886  (Gesetz-Samml.  S.  79)  beziehungsweise  des  Artikels  35  Abs.  2
des  Gesetzes,  betreffend  die  evangelische  Kirchenverfassung  in  dem  Amtsbezirke  des
Konsistoriums  zu  Wiesbaden,  vom  6.  April  1878  (Gesetz=  Samml.  S.  145)
beziehungsweise  des  Artikels  26  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kirchenverfassung
  der  evangelischen  Kirche  im  Konsistorialbezirke  Frankfurt  a.  M.,  vom
28.  September  1899  (Gesetz=  Samml.  S.  457)  die  Erhebung  und  Einziehung
einer  Umlage  angeordnet,  so  finden  die  Bestimmungen  des  9  25  des  Kirchengesetzes,
  betreffend  die  Erhebung  von  Kirchensteuern  in  den  Kirchengemeinden  und
Gesamtverbänden  der  evangelischen  Kirchengemeinschaften  im  Bezirke  des  Konsistoriums
  zu  Cassel,  vom  10.  März  1906  (Kirchl.  Amtsbl.  S.  17)  beziehungsweise
  des  9  25  des  Kirchengesetzes,  betreffend  die  Erhebung  von  Kirchensteuern  in
den  evangelischen  Kirchengemeinden  im  Amtsbezirke  des  Konsistoriums  zu  Wiesbaden,
  vom  10.  März  1906  (Kirchl.  Amtsbl.  S.  25)  beziehungsweise  des  9  24
des  Kirchengesetzes,  betreffend  die  Erhebung  von  Kirchensteuern  in  den  evangelischen
  Kirchengemeinschaften  des  Konsistorialbezirkes  Frankfurt  a.  M.,  vom
10.  März  1906  (Kirchl.  Amtsbl.  S.  3)  Anwendung.

 

Artikel  VI.

Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  finden  auf  die  Gesamtverbände  in  der
evangelischen  Kirche  des  Konsistorialbezirkes  Cassel  sowie  auf  die  vereinigte  evangelisch-lutherische
  und  evangelisch-reformierte  Stadtsynode  zu  Frankfurt  a.  M.  und
ihre  Organe  sinngemäß  Anwendung.

Artikel  VII.

Durch  Königliche  Verordnung  werden  diejenigen  Staatsbehörden  bestimmt,
welche  die  in  den  Artikeln  I  und  IV  dieses  Gesetzes  erwähnten  Rechte  auszuüben
  haben.

Sesez-Samml.  1906.  (Nr.  10083—10688.)  12