Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 11. —
(Nr. 10689.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts--Etats für das Etatsjahr
1906. Vom 31. März 1906.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
& 1.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Staatshaushalts-Etat für das.
Etatsjahr 1906 wird
in Einnahme
auf 2 910 344 396 Mark und
in Ausgabe
auf 2 910 344 396 Mark,
nämlich
auf 2 673 400 752 Mark an fortdauernden und
auf 236 943 644 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben
festgesetzt.
82.
Der diesem Gesetz als weitere Anlage beigefügte Etat der Verwaltungs-
Einnahmen und -Ausgaben der Preußischen Zentral-Genossenschaftskasse für das
Etatsjahr 1906 wird in Einnahme auf 6 200 Mark und in Ausgabe auf
517 250 Mark festgestellt.
# 3.
Im Etatsjahre 1906 können nach Anordnung des Finanzministers zur
vorübergehenden Verstärkung des Betriebsfonds der General-Staatskasse Schatz-
anweisungen bis auf Höhe von 100 000 000 Mark, welche vor dem
1. Januar 1908 verfallen müssen, wiederholt ausgegeben werden. Auf dieselben
Gesetz Samml. 1906. (Nr. 10689.) I1
Ausgegeben zu Berlin den 31. März 1906.