Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 11. — 
  
(Nr. 10689.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts--Etats für das Etatsjahr 
1906. Vom 31. März 1906. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
& 1. 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Staatshaushalts-Etat für das. 
Etatsjahr 1906 wird 
in Einnahme 
auf 2 910 344 396 Mark und 
in Ausgabe 
auf 2 910 344 396 Mark, 
nämlich 
auf 2 673 400 752 Mark an fortdauernden und 
auf 236 943 644 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben 
festgesetzt. 
82. 
Der diesem Gesetz als weitere Anlage beigefügte Etat der Verwaltungs- 
Einnahmen und -Ausgaben der Preußischen Zentral-Genossenschaftskasse für das 
Etatsjahr 1906 wird in Einnahme auf 6 200 Mark und in Ausgabe auf 
517 250 Mark festgestellt. 
# 3. 
Im Etatsjahre 1906 können nach Anordnung des Finanzministers zur 
vorübergehenden Verstärkung des Betriebsfonds der General-Staatskasse Schatz- 
anweisungen bis auf Höhe von 100 000 000 Mark, welche vor dem 
1. Januar 1908 verfallen müssen, wiederholt ausgegeben werden. Auf dieselben 
Gesetz Samml. 1906. (Nr. 10689.) I1 
Ausgegeben zu Berlin den 31. März 1906.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.