Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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14.  Juli  1905  (Gesetz=  Samml.  S.  281)  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,
  was  folgt:
Artikel  l.

Die  Rechte  des  Staates  werden  gegenüber  den  Gesamtverbänden  von  dem
Oberpräsidenten  ausgeübt:
bei  der  Genehmigung  von  Steuerbeschlüssen  (G  1  des  Gesetzes  vom
14.  Juli  1905),  sofern  die  Umlage,  abgesehen  von  den  nach  Maßgabe
des  Gesetzes,  betreffend  die  Bildung  kirchlicher  Hilfsfonds  für  neu  zu
errichtende  katholische  Pfarrgemeinden,  vom  29.  Mai  1903  (Gesetz-Samml.
  S.  182)  für  die  Zwecke  des  Diözesanhilfssonds  und  von  den
für  die  Zwecke  sonstiger,  auf  Grund  staatsgesetzlicher  Ermächtigung  gebildeter
  Diözesanfonds  aufzubringenden  Beträgen,  zehn  Prozent  der
Summe  der  von  den  pflichtigen  Gemeindegliedern  jährlich  an  den  Staat
zu  entrichtenden  Einkommensteuer  übersteigt.
Gegen  die  Verfügung  des  Oberpräsidenten  findet  die  Beschwerde  an  den
Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  statt.

Artikel  lI.

In  den  übrigen  Fällen  des  §  1  und  in  den  Fällen  der  §§  15,  19,  23,
25,  28  und  36  des  Gesetzes  vom  14.  Juli  1905  werden  die  Rechte  des  Staates
von  dem  Regierungspräsidenten,  in  der  Haupt=  und  Residenzstadt  Berlin  von
dem  Polizeipräsidenten,  ausgeübt.

Gegen  die  Verfügung  des  Regierungspräsidenten  (Polizeipräsidenten  zu
Berlin)  geht,  sofern  nicht  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  nach  9  27
a.  a.  O.  stattfindet,  die  Beschwerde  an  den  Oberpräsidenten,  welcher  endgültig
entscheidet.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  23.  März  1906.

(#.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Tirpitz.  Studt.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.  v.  Budde.  v.  Einem.
v.  Bethmann  Hollweg.  Delbrück.  Beseler.

 

—“—  —

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  der  Gesetz  Sammlung  sind  an  das  Königl.  Gesetzsammlungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.

Gesetz  Samml.  1906.  (Nr.  10688.)  13