Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

c  60)

¾.  30.
Befinden  sich  in  einer  Parochie  mehrere  geistliche  oder  Schul.Gebäude,  so  ist  für  jedes
derselben  ein  besonderes  Invencarium  aufzunehmen.

6.  31.
In  welcher  Maße  diese  Inventarien  eingerichtet  werden  sollen,  darüber  giebe  die  Beis

*  lage  unter  CAnlei#tung.
32.

Die  Aufnahme  der  Invencarien  erfolgt
a)  was  die  Kirche  anlange,
a)  bei  den  Städten  durch  eine  Deputatlon  aus  dem  Mi#tel  des  Raths,  im  Beiseyn
des  Pfarrers  und  Küsters,

G  auf  dem  Lande  durch  die  Ortsgerichte,  im  Beiseyn  des  Pfarrers,  des  Küsters
und  der  Kirchväter,

hb)  in  Absiche  auf  die  Pfarrinvenkarlen  in  gleicher  Maße,  jedoch  ohne  Zuziehung  des
Kusters,

c)  binsichtlich  der  Schulinvenkarien
a)  in  den  Sctädten,  durch  einige  Mitglieder  der  Schuldeputation,  unter  Zuziehung
  der  betreffenden  Lehrer,

)  auf  dem  Lande,  durch  die  Ortsgerichten,  im  Beiseyn  des  geistlichen  Schulinspectors
  und  der  betreffenden  Schullehrer.

.  33.

Bei  der  Aufzeichnung  ist  der  Zustand,  in  welchem  sich  die  Gegenstände  befinden,  auch
der  Ort,  wo  sie  gewöhnlich  ausbewahrt  werden,  zwar  kurz,  aber  deutlich  mit  anzugeben.

G.  34.
Sind  bereits  Inventarien  vorhanden,  so  sind  solche  mic  dem  Befunde  bei  der  Aufzeichnung

  zu  vergleichen,  und  es  ist  dasjenige,  was  hiernach  ermangelt,  oder  mehr  befunden  wird,
in  ein  besonderes  Verzeichniß  zu  bringen.

.  35.
Die  Kirchen-Pfarr=  und  Schul-  Invencarien  sind  in  doppelten  Eremplaeien  aus  zufertigen,

  und  wird  hiervon  ein  Erxemplar  zum  Collarurarchive  und  das  andere  Eremplar  zur
Pfarr=  oder  resp.  Schul-Acten-Repositur  genommen,