Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
M. u.
(Ausgegeben den Züsten August 1852.)
20. Landesherrliche Verordnung,
die Aufhebung des sogenannten Gnadenhalbjahres für die Hinter-
lassenen der aus der allgemeinen Landescasse nud aus der Landes-
Salariencasse besoldeten Beamten und Diener betreffend.
Wir Heinrich der Zwanzigste von Gottes Gnaden, älterer
Linie souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu
Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c.
fügen hiermit zu wlssen:
In Erwägung der manlchfachen Nacheheile für den Stoatsdienst, welche mie der
bisher üblichen Bewilllgung eines Gnadenhalbjahres für die Hinterlassenen der aus der
allgemeinen Landescasse und der Landes- Salarsencasse besolderen Beamten und Diener,
besonders wegen der dadurch veranlaßeen längeren Vacanzen, verknüpfe waren, baben
Wir auf gutachelichen unterthänigsten Berlcht Unserer Landesreglerung beschlossen, und
verordnen hiermie, was folgt.
1.
Die Bewllligung des sogenanneen Gnadenhalbjahres, welches obnehin in jedem
einzelnen Falle lediglich von Unserer besondern Entschließung abbing, und keinesweges
von den Betheiligten als Recht in Anspruch genommen werden konnte, findet bel allen,
von nun an eintrekenden Todesfällen solcher Beamcen und Diener, welche aus der all-
#Eemeinen Landescasse und aus der Landes-Salarsencasse besoldet werden, niche mehr
tatt.
2.
Wenn ein dergleichen Beamteter oder Diener mit Tode abgeht, so haben dessen
hinterlassene Erben auf die Besoldung ihres Erblassers nur bis zum Schlusse des auf
den Todestag folgenden Kalendermonats Anspruch; so daß, wenn z. B. der Todesfall