Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

Gesetzsammlung 
des Fuͤrstenthums Reuß älterer Linie. 
N. 1 20. 
(Ausgegeben den 2ten September 1853.) 
  
43. Regierungs Verordnung, 
das Spinnstubenwesen auf dem Lande betreffend. 
Ec ist in neuerer Zeit wleder mehrsach über dos auf dem Lande überhand neb- 
mende Spinnstubenunwesen und dessen verderblichen Einfluß auf die Sirtlichkeit dee 
ländlichen Bevölkerung geklogt und um Abstellung jenes Unsugs gebeten worden. 
-a die in den alteren Verordnungen, namentlich dem Polizeimandat vom 24. 
Jull 1700 und dem erneuerten Mandat vom 21. Mai 1770, die Enthelligung der 
Sonn, und Festtage betressend, enthaltenen, hicrauf bezüglichen Bestimmungen un- 
zurelchend und den veränderten Zeicumständen nicht mehr angemessen erscheinen, so 
wled nach ersolgter Höchstlandesberrlicher Genehmlgung hlermie verordnek, was solgt: 
1. 
Das in den erwähmen Mandaten enthaltene Verbot des Zusammenkommens 
sunger beute beiderlei Geschlechts in den Spinn, oder Rockenstuben wird blermit wile- 
derholt eingeschaͤrst. 
Jede Mannsperson, welche in einer Spimnllo= lich nusgsstenen ist in eine — 
in dle betressende Fü#stliche Reutkasse fließende — Geldstrase von Elnem Thaler 
zu nehmen. Eine Ausnahme biervon gilt bloß von den Sähen und männlichen 
Dlenstboten dessenigen, in dessen Wehnin die Spinnslube stattfindet. 
Der Hauswlrih selbst, welcher eine oce Saee junger Leute beider- 
lel Geschlechts in seiner Wohnung dulder, ist in eine, im Wiederbolungssall zu ver- 
doppelnde Geldstrase von fünf Thalern zu berreffenden fuͤrstlichen Remtkasse verfal- 
leu. Fernere Zuwiderhandlungen zegen obiges Verbot sind an demselben mit ange- 
messener Gefaͤngnißsteafe zu ahnder 
ie etwaige Ausflucht des Hauswiuche, als sel das Hinzukommen junger Manns- 
personen wider seinen Willen gescheben, kann nur in dem Fall billige Becücksichtigung 
finden, wenn seine cenflliche Ilusforderung #an dleselben, sich zu entsernen, ohne Ec- 
solg geblieben und er dem Gensd'armen oder im Fall dessen Abwesenbeit den Orks- 
gerlchtspersonen sosort davon Anjeige gemacht bat.
	        
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