Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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1. Räcksichelich der Erwerbung und des Verlustes der Staatsangehörsgkelt gel- 
ten im Wesenclichen die in der betressenden Höchstlandeöherrlichen Verordnung vom 
7. November 1651 für das Hiesige Füerstenehum sellgesiellten Grundsähe und Be- 
stimmungen. 
2. Zur Aussertigung sowohl der Helmathscheine als der Uebernahmescheine sind 
besuge: 
a) süc die Stadt Franksure die Seadtkanglei, 
D) für die Landgemeinde das Landverwaltungsamé. 
3. Hinsichtlich der Trauung von Uusländern bestebe die Anordnung, daß keine 
Verbeirachung eines Augeßörigen der conccahirenden Staaten, sei es mit einer In- 
länderin oder Ausländerin ohne Consens der Heimathsbehörde derselben gestattet wer- 
den darf. 
Greis, den 17. Sepiember 1853. 
Furstl. Neuß Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
v. Geldeen, Crlspenders. 
50. Bekanntmachung, 
die Veröffentlichung der Steckbriefe hinter die nach den vereinigten Staa- 
ten von Nordamerika geflüchteten Verbrecher durch den Eberhardtschen 
Polizeianzeiger 
betressend. 
Mletelst Bekanntmachung in Ne. 75. des Eberhardeschen Polizeianzeigers macht 
dleRedaction darauf aufmerksam, daß Seeckbriese binter diejenigen Verbrecher, wel- 
che in den verelnigten Staaten Nordomerifa's von deutschen Behörden verselgt wer- 
den, In jenen Staacen durch Vermittelung lbres Orguns allgemeine Verbreitung er- 
balten.
	        
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