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Seine Majestaͤt, der Kaiser von Oesterte
von bdem Wunsch geleitet, den Handel und % zwischen Ihren Gebiecen durch
ausgedehnte Zollbesreiungen und Zollermählgungen, durch vereinfachte und glelch-
sörmige Zollbehondlung und durch erleichterte Benutzung aller Verkebrsanstalten in
umsossender Weise zu sördern, und in der Absicht, Ihre Zelleinnohmen zu sichern
und dle allgemeine deursche Zolleinlgung anzubahnen, haben Unterhandlungen eröff-
nen lassen und zu dlesem Zwecke zu Bevollmächriglen ernannt:
Seine Mafjeslär, der Könlg von Preußen:
Allerböckst Ihren Mlnister- Präsidenren und Minister der auswäriigen Ange-
*- Freiherrn Octo Theodor von Manteufse
Allerhöchst J% #eenercl. Direkror der Steuern Johann Frledrich von
Pommer E
Seine Mozenr, der Kaiser von Oellerreich
Ullerhöchst Ibren wirklichen Geheimrath Hrethern Carl von Bruck,
welche, nach geschehener Miethellung und gegenseiciger Anerkennung lbrer Ve lmach-
ten, den solgenden Handels= und Zoll-Vertrag vereinbart und abgeschlossen haben:
. Arti .
Die kontrahirenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen
ihren Landen durch keinerlei Elnsuhr- Aussuhr · oder Durchsuhr · Verbote zu hemmen.
Ausnahmen hlervon dürsen nur Scatt finden:
#a) bel Tabock, Salz, Schießpulver, Spielkarten und Kalendern;
D) aus Gesundheics= Polizei, Rucksichten;
) In Beslehung auf Kriegsbedusnisse unter außerordentlichen Umständen.
areikel 2.
Hinlichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Eingangs,
Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben dürsen von keinem der beiden koncrahicenden
Theile dritte Staaten günlliger als der andere kontrahirende Theil behandelt werden.
Jede dritten Staaten in diesen Besiehungen eingeräumte Beghastigung ist daher
obne Gegenleistung dem anderen kontrahirenden Theile gleichzeicig einzuräumen.
Ausgenommen hiervon sind nur diejenigen Beguͤnstigungen, welche die mit einem
der kontrahfrenden Theile jetzt oder kuͤnftig zollvereinten Staaten genießen, sowie
solche Beqünstigungen, welche anderen Skaaten durch besiebende und vor Absckluß
des geqenwärtigen Vertrages mitgerheilte Verträge zugelslanden sind, oder diesen an-
deren Sctaaten süc dielelben Gegenstände in nicht höherem Maße nach Ablauf dieser
Verträge zugestanden werden sollten.
Artikel 3.
Die kontrahlrenden Theile wollen vom 1. Jannaor 1854 an gegenseitige Ver-
kehrserlelchterungen auf Grundlage des sreienl Einganges roher Nacurerzeugnisse und