Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß eälterer Linie. 
W. 5. 
(Ausgegeben den isten März 1853.) 
  
10. Gesetzliche Verordnung, 
einige Abänderungen im Verfahren in den, nicht nach dem Gesetze über 
unbestimmten summarischen Prozeß zu behandelnden, bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten betreffend. 
Wir Heinrich der Zwanzigsste von Gottes Gnaden, älterer 
ginie souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu 
Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und Cobenstein 2c. v. 1c. 
baben in Erwägung, daß das bisherlge Wersahren In wichtigeren bürgerlichen Rechis, 
strelelgkelten an mebrere hemmende und den Prozessgang erschwerende Formen gebunden 
war, die im Fortgange der Zeit das Bedürsniß einer zweckmäsilgen Abbülse mehr und 
mebr sühlbar gemacht haben, für nöthig erachter, rücksichtlich des Prozesses in solchen 
Rechtssachen, welche nichte dem in dem Gesebe vom 24. dies. Monats vorgeschriedenen 
summarischen Versahren unterliegen, elnige Abänderungen eintreten zu lassen, und be- 
stimmen zu diesem Behuse nach vernommenem Landssändischem Gurachten Folgendes: 
1. 
Der blöber., namentlich im Klag., Pro- und Reproduktionsversaßten, gebréuch, 
lich gewesene Prevokotsonssat sällt durchgehends weg; es soll vielmehr bei vorkemmender 
Versäumniß einer Yrezesihandlung der dasüc in der Ladung angedroßte Rechtsnachtheil 
von selbst und ohne daß e einer vorgängigen Provekatlon oder einer nachsolgenden Unge- 
borsamsbeschuldigung bedars, einreten und diese Regel ouch auf den Concurs= und Edic. 
talprogeß Anwendung leiden. 
. 2. 
Dosrechtliche Verfobren wird auf drei Säte beschränkt, 
Zuvoͤrderst hat 
Beklagter seinen Einreden, und Einlossungssoh blunen der dem Termin solgen- 
den sieben Lage; dann 
Kläger seine Replik binnen sernerer vierzehn Tage; emlch 
Beklogker die Duplik biunen welterer sieben Toge 
je bis Nachmittog vier Uhr des betressenden letzten Feistrages bel Vermeldung des Ver- 
luste des elnzubringenden Sobes beim Prezesigerlcht einzureichen. 
Einsallende Sonn- und Festroge sind in diese Fristen niche mit elnzurechnen. 
Wegsall der Pro - 
volation und lIn- 
borsamtbe= 
lchuldigung. 
Besch#nkungder 
Saͤht im Berfa# 
ren ilbtr dit Rla. 
gt.
	        
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