Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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A. 
Schema 
fuͤr Heimathscheine. 
D. uncerzeichnete (Name der vebotde) bescheinigt bierdurh daß V. aus N., wel 
cher sich in N. aufzuholten beabsicheige, in N. beimathsberecheigt it und . so lang 
........... nicht anderwaͤrts eln Heimatherecht ausbrücklich rrrh, ½ Nückkehr 8 
N. vorbehalten blelbt. 
Der gegenwaͤrtlge Helmathsschein verliert seine Guͤltigkelt, wenn der Inhaber in 
den Unterthanenverband elnes andrrn Staates aufgenommen wird, oder ohne dießseltlge 
Erlaubniß in auswaͤrtlge Staats- (Clvil- oder Mllitaͤr-) oder Iin Communaldlenste 
tritt. 
N. am 
(Name der Behoͤrde.) 
Genehmigt und begloubigt, und wird zuglelch bezeugt, daß der Inhaber dleses 
Heimathschelnes N. N. Unterthan und Staatsangehörlger des Fürstenehums Reuß alterer 
Ünle ist 
Grelz, den 
Fürstl. Reuß. Plauische Landesregierung das.
	        
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