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A.
Schema
fuͤr Heimathscheine.
D. uncerzeichnete (Name der vebotde) bescheinigt bierdurh daß V. aus N., wel
cher sich in N. aufzuholten beabsicheige, in N. beimathsberecheigt it und . so lang
........... nicht anderwaͤrts eln Heimatherecht ausbrücklich rrrh, ½ Nückkehr 8
N. vorbehalten blelbt.
Der gegenwaͤrtlge Helmathsschein verliert seine Guͤltigkelt, wenn der Inhaber in
den Unterthanenverband elnes andrrn Staates aufgenommen wird, oder ohne dießseltlge
Erlaubniß in auswaͤrtlge Staats- (Clvil- oder Mllitaͤr-) oder Iin Communaldlenste
tritt.
N. am
(Name der Behoͤrde.)
Genehmigt und begloubigt, und wird zuglelch bezeugt, daß der Inhaber dleses
Heimathschelnes N. N. Unterthan und Staatsangehörlger des Fürstenehums Reuß alterer
Ünle ist
Grelz, den
Fürstl. Reuß. Plauische Landesregierung das.