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ausgesetzt, daß nach den Gesopen des requirirten Staates die veranlassende straf-
bare Handlung gleichfalls als Verbrechen oder Vergehen anzusehen und die Strafe
noch nicht verjährt ist.
Ausnahmen treten nur ein,
1) wenn das betreffende Individuum ein Unterthan des um die Ausliefe-
rung angegangenen Staateb ist;
2) wenn worgen derselben strafbaren Handlung, welche den Auclieferungs-
antrag veranlaßt hat, die Competenz der Gerichte des um die Auslie=
ferung angegangenen Staates nach den Geseen desselben begründet
ist;
3) wenn der Auszuliefernde in dem um die Auslieferung angegangenen Staate
wegen anderer Handlungen einer Untersuchung oder Strafhaft oder
wegen Schulden oder sonstiger civilrechtlicher Verbindlichkeiten einem
Arreste unterliegt.
Artikel ll.
In dem Falle des Artikels I. Ziffer 3. hat die Auölieserung erst nach erfolg-
ter Freisprechung oder erstandener Strafe, beziehungsweise nach aufgehobenem Ar-
reste Platz zu greifen.
Artikel III.
Mit der Person sind alle Gegenstände, welche sich in deren Besih besinden,
wie auch andere, die zum Beweise der strasbaren Handlung dienen können, zu über-
geben.
Artikel IV.
Die Auclieferung erfolgt auf Ansuchen der zuständigen Gerichtsbehörde, oder,
wenn es sich um die Ergreifung eines entwichenen Strafgesangenen handelt, der
Berwaltungebehörde der betreffenden Strafanstalt, an die Justiz= oder Polizei-
behorde dec Bezirks, in welchem sich der Angeschuldigte befindet.
In dem Ausuchen ist das Verbrechen oder Vergehen, dessen das bekreffende
Individuum beschuldigt wird, oder wegen dessen dasselbe verurtheilt worden, sowie
die Zeit der verübten strafbaren Handlung, im letzteren Falle unter Bezeichnung
des Gerichtes, welche# die Verurtheilung ausgesprochen hat, und des wesentlichen
Inhalts des Erkenntnisses anzugeben.
ie um die Auslieferung angegangene Behörde hat sofort die nach den ban-
beögesetzen erforderlichen Einleitungen zur Erwirkung der Prüfung und Bescheidung