Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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den Landherrschaften der Geest· und Marschlande und dem Amte Rigtzebuͤttel ausschlleß- 
lich zu. 
4) Die Ausstellung der Uebernahmeschelne fuͤr die Stadt, dle beiden Vor- 
llädte und die Distrikre der Geest- und Marschlande werden ausschliehlich von der städel- 
schen Polizelbehörde und für das Ame Rlbebüctel von dem dortigen Amtmann ertbelle. 
5) Uebrigens steht, gleichzeitiger Benachrichilgung zusolge — eine Reviston der 
gesammten Hamburg'schen Gesebgebung über Bürger- und Heimathrecht bevor. Na 
ersolgter Mictheilung des desfallsigen Resulkokes werden die elnschlagenden Bestimmungen 
verösfentlicht werden. 
Greig, den 13. März 1854. 
Fürstl. Neuß. Plauische Landesregierung das. 
DOtto. 
v. Geldern, Grispendor#s.
	        
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