Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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36. Bekanntmachung 
der von der K. K. Oesterreichischen Regierung zur Vollziehung des 
Artikels 18 des Handels= und Zollvertrages vom 19. Februar 1853 
getroffenen Anordnungen. 
Mittelst der anher mitgethellten, für olle Kronländer der Oeslerreschlschen Mo- 
norchie mic Ausnahme der Milltärgrenzen gültigen Kundmachung vom 2 1. Januar 
1854 sind von dem Koaiserlich Königlich Oeslerreichischen Minlsteeium für Handel 
und Gewerbe zur Vollziehung des Ur#ikels 18 des Handels. und Jollvertcages vom 
10. Februar 1353 Anordnungen getrosfen worden, welsche zur Nachachtung aller 
Berbeiligten im Ausjug nachstehend bekannt gemacht werden. 
Greiz, den 24. März 13834. 
Furstl. Reuß Plauische Landesregierung daf. 
Otto. 
v. Geldern= Erispendars. 
1) Die Angebörigen der Vereinsstaaken haben sich, im Sinne des Absotzee 1 
des Artikels 18 des vorbenannten Vertrages, beim Gewerbsbetriebe auf diesseiligem 
Gebiele in der Regel ollen Bedinqungen zu unterwersen, weiche zu ersällen auch 
den Jnländern obliegt, und wo diese Bedingungen von der Art sind, daß sie nur 
% Inländern erfillt werden können, Haben erstere auf den Gewerbsbetrieb zu ver- 
zichten. 
Namemlich bleiben die Bestimmungen des Hausirpatents vom 4. September 
1852 (Reichsblatt Nr. 252.) über die ausschließliche Berechtigung von österreichl. 
schen Unterthonen zum Haustehandel ousrecht. 
2) Unterthanen der Vereinsstaaten können nicht zur Encrichtung einer gewerb- 
lichen Abgobe verbalten werden, welcher nicht gleichmäßlg die in demselben Verhölt- 
nisse stehenden eigenen Unterthanen uncerworsen sind. Dort, wo bel Communol= 
Abgaben oder Cotpo##ctions- Toxen hierin noch eln solcher Unterschied bestehr, baben 
dle Behörden dohin zu würken, daß derselbe beseitlge werde. 
Die Anwendung des Grundsotzes dee gleichen Besleuerung bei derlel Unter- 
tbanen setß# jedoch in sedem einzelnen Falle die Ersüllung derjenigen Vorbediugungen 
ür die Berechtigung zum Gewerbsbetrlebe voraus, wesche dle östreichi- 
schen Gesete vorschreiben.
	        
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