Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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uͤbrigen Reisenden fahren, so muͤssen sie sich gefallen lassen, daß sie auf derjenigen 
tatlon, auf welcher etwa von einem der Mitreisenden aus tristigen, von der Post- 
onstalt anerkannten Gründen gegen dle Mitsahrt der Kinder Einlpruch eingesege wird, 
mlt lehteren von der Mit- oder Weiterreise ausgeschlossen werden. 
In einem solchen Falle wird das bezahlte Personengeld am Anfangspunkte der 
Relse ganz, auf einer Station unterwegs aber für dlejenige Steecke, welche nicht 
mehr zurückgelegt werden kann, gegen Quttlung restituirt. 
Personen, welche Kinder unter 4 Johren bei der Fohrt mit der Post mit sich 
nehmen wollen, hoben dieses beim Einschreiben ausèdrücklich anzugeben, und es ist 
uncer geeigneter Bedeulung nach Vorslebendem in die Reisebillets eln entsprechender 
Vorbehalt aufzunehmen. 
. 3 
Reist elne erwachsene Person mit einem Kinde unter 4 Jahren, so ist sär 
dleses ein besonderes Personengeld nicht zu entrichten, sie hat jedoch das Kind so 
auf dem Schoone unterzubringen, dasi Beläsligungen oder sonstige Inconvenienzen 
fuͤt die uͤbelgen Reisenden möglichst vermieden bleiben. Will aber eine erwachsene 
Person mit mehr als einem Kinde unter 3 Jahren reisen, so ist für je zwei Kinder 
das Personengeld für einen Plaßz zu entricheen. 
Freigepäck für Kinder, welche unentgeldlich besördert werden, ist uͤberhaupt nlcht, 
für solche aber, die nur die Hälste des Personengeldes bezahlen, auch nur zur Hälste 
des andern Reisenden nachgelassenen Freigepäcks zulässig. 
K. 4. 
Für Kinder über 4 Jahren ist in der Regel das volle Personengeld zu ent- 
richten und demgemäß auch ein besonderer Sibploh zu bestimmen. Nehmen jedoch 
Fawmillen einen der abgeschlossenen Wagenräume oder auch nur eine Sitzbonk ganz ein, 
so konn ein Kind bis jum Alter von 10 Jahren unenegeldlich, zwei Kinder aber 
bls zu diesem Alcer können gegen das Personengeld für nur eine erwachsene Person 
besördert werden, insoserne die beressenden Personen mit den Kindern sich auf die 
von tuen beleditn Sibplätze beschränken. 
gilt diese Vergünstegung jedoch nur für den Houptwogen unbedingt, für 
Beichalsen aber nur insosern, als auf Belbehaltung der ursprünglichen Plätze zu 
rechnen I#st.
	        
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