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ausschließliche Selmmrecht der Mitglieder der Alegemeinde auf die Verwaltung des
Gemelndeguts und dlejenigen Gemeindeaongelegenheiten, deren Koslen die Alegemeinde
allein trägt; bei allen solchen Gemeindeongelegenheiten aber, bel denen zu Aufbrin-
gung des erforderlichen Aufwands auch die übrigen Hausbesiher zur Mitleldenhelt
gelogen werden, sind die letzteren ebenmäßig stimmberechtigt.
. 2.
Gei s chtigung der o gü
Ueber die Stimmberechtigung der Rirtergücer In Gemeindeangelegenheiten ist
durch Unsere Landesregierung sogleich bei der, derselben ausgetragenen Regulicung
der Beitcäge der ersteren zu den Gemeindelasten
ese6 vom 3. Januar 1854 é. 18.
Gese vom 5. Jannac 1854 K. 13.
das Nähtee sestzusetzen.
Dabei ist besonders das WVerhäleultzzu berücksicheigen, In weschem die Bel-
träge des Rittergutes zu denen der gesommten Gemeinde stiehen, und die Anordnung
zu creffen, daß von jeder Gemeindeversammlung dem Ritterguesbesicer oder dessen
Seellvertreter durch den Gemeindevorstand Meldung geschieht, Auch ist der Rirter-
gutsbesiher berechtigt, der Gemeindeversommlung entweder in Person, oder seines
Gefsallens durch elnen Bevollmächtigten beizuwohnen. Uebrigens beschtänkt sich die
Selmmberechtigung der Rittergücer auf solche Gemeindeangelegenheiten, bel denen sie
belbeilige sind, und zu weschen sie Beiträge leisten, und erfstreckt sich daher z. B.
nicht auf die Verwoltung des Gemeindegukes.
C. 3.
Allgemelne Best! n uͤber V liung der Gemeinde-
angelegenbekten.
in Allgemelnen bewendet es rücksichtlich der Verwallung der Gemeindeange-
legenhn in den Ortschasten des plarten Landes bek den Worschristen, welche die
Regierungsverordnung vom 10. Februor 1829 (Richter, und Schulzenpflicht für die
Fuͤrstlichen Aemter mit einbezirkten Vasallengerichten) ertbeilt, ingleichen bei dem,
was die in anerkonnter Geltung besiehenden Gemeindcordnungen für einzelne Dors-
schaften entholten, und bei dem zeitherigen Herkommen. Wo die besondern Ver-
häftnisse einer Ortschaft eine Aenderung nöthig oder wünschenswerih machen, ist nach
den Worschristen 96. 12. ff. zu versohren.
b
Jäbrliche Hauptversammlung der Gemelnde.
In jeder Gemeinde ist sährlich an elnem, ein für ollemal zu bestimmenden
Tage eine Hauptversammlung der Gemeinde abzuhasten; wo nicht bereits durch die