Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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D) In Fällen der lehtern Arc aber durch den Orksrichter oder dessen Seell- 
vertreter und je einen Abgeordneten aus jeder Classe der Orteelnwohner 
nach der bisberigen Einehellung — Bauern, Feldhäusler und Kleinhaus, 
er. 
+. 11. 
Versabren bei Aufnahme von Dorlehnen. 
Zur unbedingten Göhleigkelt einer Dorlehnsaufnahme ist, auher einem vor- 
schristsmäßigen Gemelndeschluh (5. 7.) dle Genehmigung und Bestätigung der Ge. 
meindebehörde ersorderlich. 
Die öber ein solches Dorlehn ouszuslellende Schuldverschreibung — welche, 
außer den Darlehnsbedingungen auch siets den 6rmm½r enthalten muß, zu welchem 
das Darlehn ousgenommen worden — sind von dem Orksrichter und je zwei Ge- 
melndegliedern aus seder Closse der Sserimwohen zu vollziehen, und der Gemeinde- 
behörde zur Genehmigung und Bestätigung vorzulegen. Die letztere hat dovon be- 
glaubigte Abschrist zu den Akten zu nehmen, die Genehmigung und Bellätlgung, 
wenn lhr gegen viesibe eln Bedenken nicht beigeht, unker dem Orlginol kärzlich zu 
bemerken, am Schlusse des betcessenden Jahres aber sich dle Gemeinderechnung vor- 
legen zu lassen, um sich von der richtigen Vereinnahmung des Dorlehns zu über- 
Jzeugen, und dorüber Nachricht zu den Akten zu bringen, auch davon, auf Werlon- 
gen des Gläubigers, auf der Schuldverschreibung Vormerk zu machen. 
Aus Grund einer solchen Schuldverschreibung kann der Gläubiger das Dar- 
lehn im Wege des Erecutivprozesses zurucksordern., und es können ihm dobei nur 
solche Einreden enegegengesetzt werden, welche in dieser Prozehart zulässig sind. 
Wird für elne Cemelnde ein Darlehn ohne Beobachtung der oblgen Vorschrif. 
ten ausgenommen, so kann der Gläublger nur dann Aulpruch an die Gemelnde ma- 
chen, wenn er die Verwendung des Dorlehns in deren Nuten nachzuwessen ver- 
mag; ausierdem po sich derselbe lediglich on die Personen zu halten, mit denen er 
contrahlre hat. 
(. 12. 
Veräußerung von Geundeigenkthum der Gemeinde. 
Zur gültigen Veräuherung von Gemeinde-Grund und Boden ist, nächst elnem 
vorschristmäßigen Gemelndeschluß (§. 7.), ebenfalls dle Genehmigung und Beslä- 
(igung der Gemelsndebehörde ersorderlich. 
Die Wollzlehung, bezüglich Anbringung des Weräuherungsvertrags Ist durch 
den Orterichter (Schulzen) oder dessen Siellvertreter, und je zwei Abgeordnete aus 
seder Closse der Ortselnwohner zu bewirken.
	        
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