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bäfenisse solches noͤrhig machen, mit Grpehmigung Unserer Landesreglerung auch elne
abweichende Beslimmung festgesebt werd
) In ollen Orcen, wo eine galchte Üinrichtung gettoffen wird, ist aber gleichwohl
alljährlich an einem bettiimmaen Tage die Haupt- Gemeindeversammilung (. 4.) abzgu-
balten, zu welcher jedes timmsähige Gemeindeglied Zurcitt bat, und in welcher den er-
schienenen Gemeindegliedern die Gemeinderechnung des herfosenrn Jahres vorzulegen,
und ber die Gemeindeverwaltung Auskunft zu ertheilen i
s) Die Abgobe der Erklärung über gefaßte Comeindebeshlüsse G. 10. D.), n6.
Vollziehung von Schuldurkunden (. 11.) und Veräußerungsvectrögen (§. 12.) ict,
nächst dem Octsrichter (Schuljen), bezüglich Gemeindevorsteher, sters durch die ent-
sprechende Zahl von Ausschußmiegliedern aus jeder Classe der Ortselnwohner zu bewir-
ken.
6. 18.
Wiederausßebung getrosfener Elnrichtungen.
Wenn in Oreschasten, wo die Gemeindeverwaltung nach Moahgabe der K. 13,
14 und 15 neugeordnek, oder eln Gemeindcausschuh nach &. 17 eingesetzt ist, sich aus
dlesen Einrichtungen wesentliche Nachrheile sür die Gemeinde oder sonslige größere Un-
zucräglichkeiten sur dos Gemeinwohl bervorthun sollten, so ist Unsere Landeskeglerung
ermächtige, auf Antrag selbst einer Minderzahl der Gemeindeglieder oder auch Amts-
balber jene Einrichtung nach genauer Erörtecung der Sachlage und Anhbrung der Be-
theiligten wieder auszußeben; doch ist zu dieser Maaliregel nur dann zu schreiten, wenn
dle vorliegenden Nachtheile und Unzurräglichkeiten andere yicht zu heben sind, auch nach
Befinden die besondere londesherrliche Genehmigung dazu einzuholen.
Zu Urkund dessen haben Wir gegenwärtige Verordnung eigenhändig vollzogen,
und Unser Fürstliches Jastegel beishgen lossen, auch deren Veröfsenillchung durch dle
Gesetzsammlung anbefohlen.
Gegeben Grei), den 20. Mal 1851.
(L. S.) Heinrich XIX.
Otto.