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48. Bekanntmachung,
die Behandlung und Taxirung der Fahrpostsendung nach den Ver-
einigten Staaten von Nordamerika über Hamburg oder Bremen
betreffend.
Zusolge elner Mlcthellung der Fürstlich Thurn und Tarle'schen Generalpost.
dlrectlon zu Frankfurt 0 M. können Päckereien noch den vereinigten Seaaten von
Nordamerika über Hamburg durch das Speditions= Büreau von J. E. Iburg
doselbst und über Bremen durch die Spedlkeure der New. Yorker Danpsschiffe C.
A. Helnecken K Comp. in Beemen befördert werden und kommen hinsichelich dieler
Sendungen die nachstehenden Bestimmungen zur Anwendung:
I. Ueber Hamburg.
1) Die Sendungen sind bis Newyork zu sronkiten:
mmir dem Taxis'schen und übrigen Vereinsporto wie für Sendungen nach
Hamburg;
mit der Feachtgebühr von Hambucg bis Newyork,
Thlr. — Sgr. oder 1 fl. 45
—
-
welsche beträge:
i Kr.
bis 3 Pf
d. 1
uͤber 3— 4 „ 2 „ “ “ 3 „ 30 „
7“ —5 „ 2 „ 15 7“ „ 4 „ 2 3 „
7“ 5—6 „ 3 "„% — — „ 5 „ 15 „
„ 6—7 „ 3 „ 15 „ 7. 6 „ 8 „
„ 7—8 „ 4 „ — „ „ 7" —„
„ 8—9 „ 4„ 15 „ „ 7, 563 „
« 9—10 7. 5 * 44 „ 8 „ 4 5 «
» 10—20 « « —« « 8 7“ 45 *
Schwerere Sendungen werden nicht über Hamburg besördert (vergl. unden Pos. III. 5.)
2) Wern der declorirte Werth 1 Thlr. per Pfund nicht übersteigt, so wird eine
besondere See= Alsecoranzgebühr nlcht berechnet; bei höber angegebenem Werthe da-
gegen sind ausier der nach b zu ermittelnden Frachtgebühr noch 2 Procent des Werth-
betrags (#. Sgr. per Thaler) an dergleichen Assecuranzgebühr, mit Abrundung auf
8 bezw. ganze Kreuzer, zu gahlen. Eintretenden Falls ist dleselbe zu
berechnen:
bel elnem Werthe über 1—2 Thlr. (3 fl. 30 Ke.) mie 41/8 Sir. (3 Ke.)
„ 2—3 ) 2 „ (07„)
77 7 .1V 7 7“. 5 *# 5 77 77