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Uebrigens soll die bei der Aucfuhr von Branntwein oder bei dessen Ver-
wendung zu gewerblichen Zwecken bicher gewährte Steuervergütung ferner in einem
der Steuer entsprechenden Betrage bewilligt werden.
II.
Vom I. August d. J. ab wird der Eingangszoll für Hefe aller Art, mit
Auöênahme der Bier= und Weinhefe, von 8 Thlr. auf den Saßh von 11 Thlr. für
den Centner erhöhet.
Sämmtliche Hebeamte haben sich hiernach genau zu achten.
Gegeben Greiz, den 18. Juli 1854.
(L. S.) Heinrich XI.
Otto.