Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

59. Nachtrag 
zu den dem hicsigen Tuchmacherhandwerke unterm 1. November 1661 
höchstlandeöherrlich verliehenen Innunge= Artikeln. 
Wir Heinrich der Cwanzigste von Gottes Gnaden, älterer Linie 
souverainer Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greijz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c. 
urkunden hiermit für Uns und Unsere Nachfolger an der Regierung: 
Im Artikel 33. des der Innung der Tuchmacher höchstlandeöherrlich verliehe- 
nen Innungsbriefo vem I4. November 1661 ist verordnet, daß die Lehrlinge bei 
dieser Innung eine vierjährige Lehrzeit zu besiehen haben. Unter dem Anführen, 
das gegenwärtig die Meister der hiesigen Tuchmacher-Innung kein Tuch, sondern 
nur andere wollene Waaren, wie die Meister der hiesigen beineweber= und Jeug- 
macher-Innungen fertigen, und dem Bemerken: daß, weil bei den zuletzt gedachteh 
beiden Innungen nur eine dreijährige Lehrzeit slaktsinde, die Tuchmachermeister kelne 
Lehrlinge bekamen, hat der derzeitige Obermeister der Juchmacher-Innung Karl 
Friedrich Reißmann von hier, fur dieselbe in einer desfalls unterm 28. März 3. 
April l. J. gemachten unterthänigsten Eingabe, sowohl darum: daß die vierjährige 
Lehrzeit der Tuchmacherlehrlinge auf eine dreisährige abgekurzt werde, alé darum: 
daß den Tuchmachermeistern, weil alle drei Innungen, die Lein= und Zeug- 
weber-, die Zeugmacher: und die Tuchmacher-Innung — ganz dieselben Waaren 
fertigren und ohnehin schon zwischen den Innungen der Zeugmacher und Tuchmacher 
diejenige Absonderung bezüglich deo gegenseitigen Arbeitens der Gesellen, wie solche 
die Leineweber-Innung noch aufrecht erhält, nicht so streng beobachtet würde, ge- 
stattet werde, bei Anfertigung anderer wollener Waaren, als Tuche, auch Weber- 
und Zeugmachergesellen in Arbeit nehmen zu dürfen, während den beineweber= und 
Zeugmachermeisiern gegenüber in Rücksicht der Tuchmachergesellen ein ganz reciprokes 
Verhältniß eintrete, gehorsamst gebeten und darum unterthänigst nachgesuchr, dies 
in einem Nachtrag zu ihren Innungs Artikeln gnädigst auczusprechen. 
Nachdem nun Unsere Landes= Regierung ver der an Und auf Erferdern zu 
erstattenden Aeußerung bezüglich des letzteren Vunktec mit den betreffenden Innun- 
gen verhandelt und eine Vereinigung wegen der gegenseitigen Gestattung der Ge- 
sellenannahme nur zwischen der Tuch= und der Zeugmacher= nicht aber auch zwl-
	        
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