— 178 —
schen der Tuch- und der Leineweber-Innung erwirkt hat, so haben Wir nunmehr
auf den Uns des Falls erstatteten Vortrag, in gnädigster Berücksichtigung der
Verhältnisse sowohl wegen der Gesellenannahme, als wegen der gebetenen Verkür-
zung der vLehrzeit, verordnet, was folge:
1.
Die Lehrzeit soll von nun an bei der hiesigen Tuchmacherinnung wie
bei dem Lein- und Zeugweber- und bei dem Zeugmacherhandwerk alhier auf
zwei Jahre für einen Meisterosohn und auf drei Jahre für einen Frem-
den beschränkt und festgesetzt werden.
2
2.
Hinsichtlich der Gesellenannahme soll es den Tuchmacher= und Zeug-
machermeistern hinführo erlaubt sein, bei allen ihren Arbeiten, ohne daß
die erlernte Profession hierbei einen Unterschied geböte, ebenso Tuchmacher-
gesellen wie Zeugmachergesellen und umgekehrt verwenden zu dürfen, wohin-
gegen es der Annahme von beinewebergesellen gegenüber bei dem zeitherigen
artikelmäßigen Verbot sein Bewenden hat.
Urkundlich haben Wir diesen Nachtragsverordnungen unter Vordruckung
Unseres größeren Fürstlichen Insiegels und Beifügung Unserer eigenhändigen Un-
terschrift Unsere Landeöherrliche Sanction hiermit ertheilet.
So geschehen Greiz, den 1 1. August 1854.
(L. S.) Heinrich XX.
Otto.