Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

— 181 — 
61. Bekanntmachung, 
den Beitritt des Großherzogthums Luremburg zu der Convention 
wegen gegenseitiger Uebernahme der Auszuweisenden d. d. Gotha 
iuzm 15. Juli 1851 betreffend. 
Nach einer auf gesandeschaftlichem Wege anher gelangten Mittheilung hat die 
Königlich Niederländische Regierung beim Bundeölage den Beitritt des Großherzog, 
thumo Luxemburg zu dem Vertrage wegen gegenseitiger Uebernahme der Aus- 
zuweisenden (1. J. Gotha, den 15. Juli 151, erklärt, den Beitritt des Herzog- 
thums Limburg aber abgelehnt. 
Solches wird mit dem Bemerken hierdurch bekannt gemacht, daß die in je- 
nem Vertrage vereinbarten Grundsätze und Vorschriften nunmehr auch rücksichtlich 
der Staatöangehörigen des Großherzogthums Luxremburg in den hiesigen Landen 
zur Anwendung kommen. 
Greiz, den 5. September 1854. 
Fürstl. Reuß. Plauische Landcsregierung das. 
Otto. 
v. Geltern, Griépendorf.
	        
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