Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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Im Suͤhnetermin haben sich belde Thelle persoͤnlich elnzufinden. Bleibt der- 
jenige Ehegatte, gegen welchen das Anbrlngen des andern gerichtet ist, aus, so hat 
der Pfarrer e'nen anderwelten Suͤhnetermin anzusetzen und, salls nicht dle unter- 
lassene Besolgung der Pfarramtlichen Ladung mit einem genuͤgenden Grunde ent- 
schuldigt worden ist, die zuständige Obrigkeit des Außengebliebenen zu ersuchen, letz 
teren zum Eescheinen in dem anberaumten Termin anzuhalten. 
Die Behörden aber haben einem solchen Antrage in der Weise zu enesprechen, 
daß sie dem auslengebliebenen Ehegalten die Besolgung der Pfarramtlichen Ladung 
zuvörderst bel angemessener Geldskrase, bel sortgeseztem Ungeborsam, bel Vermeldung 
der Reaktikarion oufgeben und lehtere da nöthig zur Anwendung beingen. Bleibt 
jedoch der Ehegarke, welcher den Sühnerermin ausgebracht hat, in demselben aus, so 
ist mit weiterem Versahren bis auf anderweile besondere Anregung desselben Anustond 
Ju nehmen. 
8. 3 
In dem Suͤhnetermin hat sich der # durch Gehör beider Theile und 
Scellung geesgneter Fragen von dem wahren Grunde des ebelichen Zerwirfalsses 
Mrmögllchst genou zu unterrichten und sodann mit Benutung der durch die Verbondlung 
genommenen Anhallpunkie und unter nachdruͤcklichem Hinwelse anf die, Ehegatten 
durch Religion und Moral gebotenen, Pflichten die moͤglichste Muͤhe und Sorgsfalt 
aufzuwenden, um eine Versoͤhnung zu Stande zu bringen. 
Ueber die Verhandlung ist ein Protocoll auszunehmen, welches den Parteien 
in jedem Falle vorzulesen, bei erfolgter Wlederverelnigung derselben aber auch von 
ihnen mit zu unterschreiben ist. Gelingt es nicht, die Partelen zu versöhnen, so 
bat der Psarrer hierüber ein Zeugniß auszuslellen und dem Impetrancen aus#hän= 
digen, welches außerdem über die bauptsächlichsten Punkle aus den Lebensverhältnissen 
des unelulgen Ebegakten, nomentlich über dos Lebensalter derselben, deren Kinder, 
Dauer der Ehe, Gewerbe, so wie über die vou ihnen vorgebrachten Gründe des 
ehelichen Zwiespaltes die ersorderlichen Bemerkungen enthalten muh. ine Ehe- 
scheidungsklage kamm mit Vorbehalt der §. 1 gedachten Ausnohmesälle nur dann zur 
Versügung der Rechtsgebübe= angenommen werden, wenn ihr ein solches Pforramt= 
liches Zeugniß belgesügt (st. 
Fär Anbringen und Citation der Panlie sind die Pfarrer — Rehlr. 10 Sgr. 
— M., süc Haltung des Sühnelermins und Führung des prcofos — Riblt. 
20 Sgtr. — Pf., suͤr Ausferilgung des Zeugnisses — Rihle. 15 Sgr. — Pf., 
allenthalben mit Einschluß der Rreinfrt 440 ausschllehlich 5⅜1 vrwa Boten - 
uhe und sonstigen Auslagen zu sordern b 
Die Berlchtigung der Pfarramtlichen ###itnarlon liegt dem Impretanten ob; 
doch ist der desfallsige Verlag, solls aus Erstaltung der Kosten erkannt wird, blervon 
ulchr ausgeschlossen.
	        
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