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ausschließlich der Forder= und Schließgebühren, beslanden boben, so wurden die be-
tbeiligten Kassen durch den unter irriger Bejugnahme auf eine bel dem Leinweber-
bandwerk angeblich bestebende gleiche Elmichtung beantragten gän zlichen Wegsall
der denselben zu gewährenden Betcäge zu sehr benachrhelligt werden; die obigen Säße
werden jedoch hiermit solgendermasten abgemindert und relp. sestgeslellt:
blr. 20 Sgr. — Pf. in sürflliche Rentkasse,
10 in die Cämmercikasse,
— „ 5. — „ in den Kiechkasten,
— 7. 6 . dem Ralhsdeputicten,
— — — dem Inmungsschreiber,
- 6 „ dem Jungmeilker.
#0) zur den von renehn bei dem Ausdingen so wie bei dem Lossprechen zu
entrichtenden - lommen künftig noch solgende Gebühren:
10 Sgr. — MW. für den Obermeisler,
10. — tu der unter Pos. 4 näher bezeichneten Schul-
veneilgungefeffe.
2.
Zu Ark. I. & 8.
Jeder ehh hat, bevor er zum Gesellen gesprochen werden kann,
) ein Paar Beinkleider und eine Weste als Probestuͤck anzusertigen,
1 ein Zeugniß über den sleihigen Besuch der Sonntagsschule aufzuwelsen,
sofern er während seiner Lehrzeit zu dem biesigen Kirchspiele gehöre
bat, wenn solches aber nicht der Fall gewesen, ein von der bezüglichen
Lokaliuspektion beglaubigtes Akkestat beizubringen, dah er im Lefen,
Schreiben und Rechnen zur Geunge geübt sei.
3.
Zu Arc. III. 7.
Das zu lieseende Meisterstück ist von vier Schnitemeistern zu prüsen. Von
diesen werden je zwei aus der Mitte der Londmeisterlchaft und je zwei aus der Zahl
der Stademelster durch Wabl innerholb der beiden Innungegremien bestimmt. Fuͤr
diese Prüfung ist von jedem Meisterrechtsbewerber mithin auch von Meisters,
löhnen — außer den sür die Innungskasse besiimmten, unter Pos. 1 erwähnten
Secho Tbalern, jedem Schulitmeister eine Vergütung vom 10 Sgr. zu gewähren.
Eine Gebühr von gleichem Betrage ist bei Erlangung des Meisterrechts — und
zwar ebenso von Fremden wie von Meisterssöhnen — an jeden der nach Pos. 7
künstig inretc vier Belsitzer und an den Obermeister zu entrichten.
Es versleht sich übrigens von selbst, doß die für die Schnictmeisler bestimmte
Vergütm“ nur bei wirklich ersolgender Ferligung eines Melstersiücks in Rechnung
zu bringen ist, mithin bei ausnahmsweise erlangker dessallsiger Dispensarion oder bei