Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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klange damit in Kraft statutarischer Bestimmung für Unsere Stadt Greiz Folgen- 
des: 
e Wahl derer, welche die Stelle des alljährlich zum Austrict berufenen 
Drittheils des größeren Bürgerausschusses mit Inbegriff der Stadtverordneten und 
er Stellvertreter der letzteren einzunehmen haben, erfolgt künftig nicht mehr wie 
zeither durch die ganze Bürgerschaft (durch Urwahlen), sondern (mittelbar) durch 
eine Wahlmannschaft, die auc dem größeren Bürgerauöschusse selbst und 36 andern 
ihm zu diesem Behufe zuzuordnenden wahlberechtigten Bürgern besteht. 
e zur Bildung des Wahlkörpers zuzuziehenden 36 Börger müssen zu einem 
Drittheil auc Unangesessenen, zu zwei Drittheilen aus mit Wohnhäusern Angesessenen 
bestehen. 
Ihre Wahl kommt dem Bürgerauschusse zu. Dem Stadtrathe steht es zwar 
frei, hierzu eine entsprechende Anzahl wählbarer Burger gutachtlich in Vorschlag 
zu bringen; es ist der Bürgerausschuß jedoch an deofallsige Vorschläge keineswegs 
gebunden und er wird dadurch in seiner Wahlfreiheit in keiner Weise beschränkt. 
3. 
Seine etwaigen desfallsigen Vorschläge hat der Stadtrath mindestens drei 
Monate vor der Zeic, zu welcher der alljährliche Wechsel im Bürgerausschusse statt- 
sinder also spätestens Mitte Januar jeden Jahres —, dem Vorsitenden der 
Stadtverordneten unter entsprechender Aufforderung zu der wegen Ernennung der 
zuzuziehenden Wahlmänner erforderlichen Verfügung zu eröffnen. 
1. 
Von den getroffenen Zuwahlen hat der Vorsteher den Stadtrath unter Zu- 
sendung der darüber gehaltenen Acten unverzüglich in Kenntniß zu setzen. 
Dieser bestimmt hierauf einen Tag, an welchem die Wahlkörperschaft zu Er- 
ledigung ihrer Aufgabe zusammenzutreten hat, erläßt an die dem Bürgerauoschusse 
zuzuordnenden Wahlmänner die nöthige Bekanntmachung und Aufforderung, und 
veranlaßt gleichzeitig den Vorsteher der Stadtverordneten unter Zusendung der 
Wahlliste zur Zusammenberufung der Mitglieder des Bürgerausschusses. 
5.— 
Der Wahlact des Wahlkörpers wird durch ein hierzu abzuordnendes Mirglied 
des Stadtraths geleitet. Zu Gultigkeit der Wahl ist die Anwesenheit von wenig- 
stens zwei Driktheilen der Mitglieder des Wahlkörpers erforderlich; vom Ergebniß 
derselben muß der Stadtrath ohne Verzug in Kenntniß gesetzt werden und diesem
	        
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