Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

Gesetzsammlung 
des Fuͤrstenthums Reuß aͤlterer Linie. 
#—t— 
  
W. 26. 
(Ausgegeben den 1. December 1854.) 
  
71. Gesetz 
zum Schutz der Holzungen, Baumpflanzungen, Wiesen, Felder 
und Gärten. 
Wir Seinrich der Zwanzigste von Gottes Gnaden, älterer Linie 
souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c. 
haben Uns in Hinblick auf die in neuerer Zeit in bedauerlicher Weise überhand- 
nehmenden Vergehungen gegen das der öffentlichen Sicherheit anvertraute Eigenthum 
in Holzungen, Baumpflanzungen, Wiesen, Feldern und Gärten und bei dem fühl- 
baren Mangel an umfassenden, den Zeitumständen angemessenen Strafbestimmungen 
bewogen gefunden, mit Beirath Unserer getreuen Ritter= und Landschaft folgende 
Bestimmungen eintceten zu lassen. 
I. 
Allgemeine Bestimmungen. 
g. 1. 
· 3 icht. 
Jede widerrechtliche Stiftung eines Schadens in Holzungen und Baum- Drs ung 
pflanzungen, an einzeln stehenden Bäumen, ingleichen auf Wiesen, Feldern und in 
Gärten verpflichtet den Urheber, es möge ihm nun Absicht oder blos Fahrlässigkeit 
zur Last fallen, zum vollen Ersatz des Schadens. Von mehreren Theilnehmern 
haftet jeder für das Ganze des Schadens. 
S. 2. 
aden- 
ersah 
Bei Ausmittelung des Schadens ist nicht blos Rücksicht zu nehmen auf den Unsang des 
gegenwärtigen Verlust, sondern auch auf die — hinsichtlich der Waldungen und 
1 
chadener- 
satts.
	        
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