Gesetzsammlung
des Fuͤrstenthums Reuß aͤlterer Linie.
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W. 26.
(Ausgegeben den 1. December 1854.)
71. Gesetz
zum Schutz der Holzungen, Baumpflanzungen, Wiesen, Felder
und Gärten.
Wir Seinrich der Zwanzigste von Gottes Gnaden, älterer Linie
souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c.
haben Uns in Hinblick auf die in neuerer Zeit in bedauerlicher Weise überhand-
nehmenden Vergehungen gegen das der öffentlichen Sicherheit anvertraute Eigenthum
in Holzungen, Baumpflanzungen, Wiesen, Feldern und Gärten und bei dem fühl-
baren Mangel an umfassenden, den Zeitumständen angemessenen Strafbestimmungen
bewogen gefunden, mit Beirath Unserer getreuen Ritter= und Landschaft folgende
Bestimmungen eintceten zu lassen.
I.
Allgemeine Bestimmungen.
g. 1.
· 3 icht.
Jede widerrechtliche Stiftung eines Schadens in Holzungen und Baum- Drs ung
pflanzungen, an einzeln stehenden Bäumen, ingleichen auf Wiesen, Feldern und in
Gärten verpflichtet den Urheber, es möge ihm nun Absicht oder blos Fahrlässigkeit
zur Last fallen, zum vollen Ersatz des Schadens. Von mehreren Theilnehmern
haftet jeder für das Ganze des Schadens.
S. 2.
aden-
ersah
Bei Ausmittelung des Schadens ist nicht blos Rücksicht zu nehmen auf den Unsang des
gegenwärtigen Verlust, sondern auch auf die — hinsichtlich der Waldungen und
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chadener-
satts.