Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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. 12. 
— Wenn mehrere, zu verschiedener Zeil aus Eigennud, Rache, Bocheit oder 
tuechn. Muthwillen verübte, den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes unterliegende 
Verbrechen gleichzeitig zur Untersuchung kommen, so ist der Betrag der mehreren 
Verbrechen zusammen zu rechnen und der Verbrecher nach dem für diesen Gesammt- 
betrag geltenden Strafsatze zu beurtheilen. 
eim Zusammentreffen mehrerer, im vierten Abschnitte dieses Gesetzes behan- 
delten polizeilichen Uebertretungen ist nur auf die Strafe des schwarsten Vergehens 
und bei den nämlichen Vergehen auf das höchste Strafmaß zu erkenne 
Schließt ein der Bestrafung nach dem zweiten und dritten Abschnite dieses 
Gesetzes unterliegendes Verbrechen eine Uebertretung einer blos polizeilichen Anord- 
nung in sich: so ist die Uebertretung nicht besondero zu ahnden, sondern nur bei 
Bestrafung des Verbrecheno als Erschwerungsgrund innerhalb des gesetzlichen Straf- 
maßes zu beachten. 
g. 13. 
eigen Vtueh Bei Verbrechen gegen das Eigenthum in Holzungen rc. naher Verwandten, 
btumn * nämlich der Ehegarten, Blutsverwandten in auf= und absteigender Linie, Seiten- 
n verwandten und Verschwägerten bis mit dem wiren Grade, Adoptiv= oder Pilege- 
eltern und Kinder ist die sonst gesebliche Strafe nach Besinden auf ein Drittheil 
herabzuseben. 
d. 14. 
(Sellossgten Die Entnehmung oder Beschädigung von Holz im Freien, welche zur Abhülfe 
in Nothlhtn. in augenblcklichen, durch unvorhergesehene Umstände herbeigeführten Nothfällen ge- 
schehen ist (u. B. von Fuhrleuten, deren Geschirr umgeworfen, zerbrochen ist), son 
nur dann straflos sein, wenn der Thäter dem Eigenthümer oder dessen Stellver= 
treler oder auch dem Richter (Schulzen) des nächsten inländischen Orte bei erster 
Gelegenheit, längstens aber binnen drei Tagen unter Darbietung baarer Vergutung 
des Schadens Anzeige davon gemacht hat. 
Wird diese Anzeige unterlassen, so ist dieses polizeilich mit einer Geldstrafe 
bis zum doppelten Betrag des Schadens zu ahnden, vorbehaltlich des Ersatzes des 
lehten.
	        
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